Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 31.05.2013; Aktenzeichen 25 O 9/13) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln vom 31.5.2013 - 25 O 9/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Frau I wurde am 21.2.1987 Opfer eines Verkehrsunfalles, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten mit einem bei der Beklagten pflichtversicherten Kraftfahrzeug verschuldet worden ist.
In der Folgezeit hat nahm die Beklagte aufgrund von Zahlungsverlangen der Klägerin immer wieder Erstattungen vor. Mit Schreiben vom 12.7.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie verzichte zunächst bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung (Anlage K 1, Bl. 8 der Akte).
Auch in der Zeit nach dem 12.7.1999 kam es zu weiteren Zahlungsverlangen der Klägerin und diesbezüglichen Auszahlungen seitens der Beklagten. Mit Abrechnungsschreiben vom 16.3.2010 (Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 30.4.2013, Bl. 35 der Akte) äußerte die Beklagte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten, weil es sich um eine Behandlung in einer Klinik für traditionelle chinesische Medizin handelte, welche die Beklagte gleichwohl "ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erstattete. Die letzte stattgebende Abrechnung der Beklagten erfolgte unter dem 3.9.2010.
Gegenüber dem Erstattungsverlangen vom 19.7.2011 (Anl. K2, Bl. 9 f. der Akte) berief sich die Beklagte auf Verjährung.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, unbeschadet des befristet ausgesprochenen Verjährungsverzichts sei jede einzelne Auszahlung als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis zu bewerten.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 87.541,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten seit dem 22.8.2011 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihrem Mitglied Frau I, geboren am 0.0.1967, wohnhaft U 10, H, aufgrund des von dem Kraftschaden-Haftpflicht-Versicherungsnehmer M der Beklagten verursachten und verschuldeten Verkehrsunfalls vom 21.2.1987 entstanden sind und noch entsteht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Hierzu hat es zunächst ausgeführt, dass 1987 die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 852 BGB a.F. gegolten habe. Da zu Verhandlungen oder Anerkenntnishandlungen in den Jahren nach 1987 nichts vorgetragen worden sei, seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb zur Zeit der Erklärung des befristeten Verjährungsverzichtes am 12.7.1999 noch keine Verjährung eingetreten sein sollte. Ein Neubeginn der Verjährung durch die nach dem 12.7.1999 vorgenommenen Erstattungen scheide dementsprechend schon deshalb aus, weil die Verjährung zur Zeit der Zahlungen bereits verjährt gewesen sei.
Ergänzend hat das LG ausgeführt, dass auch aus anderen Gründen kein Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB eingetreten sei. Für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei es erforderlich, dass das betreffende Verhalten ein Vertrauen des Gläubigers begründen konnte, der Schuldner werde sich nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht auf Verjährung berufen. Ein solcher Erklärungsinhalt könne den Zahlungen der Beklagten im Jahre 2010 aber nicht beigemessen werden, weil diese im Lichte der Erklärung aus dem Jahre 1999 verstanden werden müssten. Es habe auch keines Hinweises der Beklagten bedurft, weil die Beklagte durch die Befristung der Verzichtserklärung von 1999 hinreichend deutlich gemacht habe, dass sie bis 2010 nicht berechtigt sei, die Einrede der Verjährung zu erheben, danach aber schon.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Annahme, 1999 sei bereits Verjährung eingetreten. Hierzu nimmt sie auf zwischen den Parteien in den Jahren 1991-1997 geführte Korrespondenz zu klägerseitigen Zahlungsverlangen und beklagtenseitigen Erstattungsabrechnungen Bezug (Anlage zur Berufungsbegrün-dungsschrift, Bl. 81-85,92-97 der Akte).
Ferner vertritt sie die Ansicht, auch unter Berücksichtigung der Befristung des Verjährungsverzichtes sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, Klage zu erheben, zumal der Beklagten eine Geltendmachung von Einwendungen gegen den Anspruchsgrund der Beklagten ohnehin nach Treu und Glauben verwehrt gewesen sei. Auch komme den Zahlungen kraft Gesetzes Anerkenntniswirkung Sinne des § 212 BGB zu, ohne dass diese Wirkun...