Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 216/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung des Beklagten das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 216/13 - abgeändert und unter Einbeziehung der mit Grund- und Teilurteil des Senats vom 21.03.2018 beschiedenen Teile der Klage insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.612.717,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des Grund- und Teilurteils des Senats vom 21.03.2018 (Bl. 1932 ff. d.GA.) einschließlich der bis dahin gestellten Sachanträge wird auf die Gründe unter Ziffer "I." jenes Urteils mit der Änderung durch Berichtigungsbeschluss des Senats vom 02.05.2018 (Bl. 1981 f. d.GA.) verwiesen. In jenem Urteil hat der Senat durch das Grund- und Teilurteil ausgesprochen:
"Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 1.881.604,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Der mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Zahlungsanspruch in Höhe von 204.757,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, um den sich die Vergütung des Klägers durch den wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten angefallenen zusätzlichen Arbeitsaufwand erhöht.
Der weitergehende Feststellungsantrag wird zurückgewiesen."
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerden beider Parteien hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 31.10.2019 - IX ZR 88/18 - (Bl. 192 d.GA. BGH) mit der Begründung zurückgewiesen:
"Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Parteien, insbesondere ihr Recht auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf eine willkürliche Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) wurden nicht verletzt."
Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs von dem Beklagten erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.12.2019 - IX ZR 88/18 - zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt (Bl. 207 d.GA. BGH):
"Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Anlass, dies näher zu begründen besteht nicht. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der mit ihr angegriffenen Entscheidung herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408)."
In der Folge haben die Parteien zu den Ausführungen des Senats im Grund- und Teilurteil Stellung genommen.
Der Kläger trägt näher zu den im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung der streitbefangenen Objekte anfallenden Gerichtskosten sowie zu den Kosten des Zwangsverwalters vor. Dabei stützt er sich auf ein von ihm beauftragtes Gutachten des Sachverständigen K. (Anl. Bf7, Bl. 2326 ff. d.GA.). Zudem macht der Kläger geltend, der Beklagte trage nunmehr neue Tatsachen vor, die er bislang weder in der ersten noch in der zweiten Instanz vorgebracht habe. In den vom Beklagten nunmehr neu vorgelegten Tabellen habe dieser teilweise niedrigere (Miet-)Einnahmen dargestellt und auf der Ausgabenseite bislang unstreitige Grundstücksaufwendungen teilweise nicht berücksichtigt. Das jetzige neue Vorbringen stehe nicht mit den rechtskräftigen Tatsachenfeststellungen im Grund- und Teilurteil des Senats und dem eigenen bisherigen Vorbringen des Beklagten im Einklang. Er - der Kläger - habe seinen Berechnungen der Kosten einer gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung im Wesentlichen die vom Beklagten selbst ermittelten Einnahmen und Ausgaben zu Grunde gelegt. So habe der Beklagte Jahresgesamtübersichten für die J...