Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensrückzahlung bei wertloser Immobilienfondsbeteiligung; keine Pflicht der Bank zur Weiterfinanzierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die finanzierende Bank hat unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht über spezielle Risiken, die aus dem Anlageprospekt erkennbar sind.

2. Ist die Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft wertlos, kann der Anleger/Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens auch bei Vorliegen eines "verbundenen Geschäfts" nicht verweigern.

3. Die Bank ist nicht aus Rücksicht auf diejenigen Anleger, deren Fondsbeteiligung sie finanziert hat, sowie aufgrund einer der Fondsgesellschaft ggü. abgegebenen (widerruflichen) globalen Finanzierungszusage zur Gewährung weiterer Kredite an Anleger verpflichtet, damit der Fonds geschlossen werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 30.05.2003; Aktenzeichen 3 O 600/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn vom 30.5.2003 (3 O 600/02) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds - der "G.- und N.L. GmbH & Co. KG" - aufgenommenen Darlehens in Anspruch; dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

(Jedenfalls) der Beklagte zu 1) entschloss sich Ende 1998 zu einer Beteiligung an dem genannten Immobilienfonds mit einem Zeichnungsbetrag von 60.000 DM. Die Anlage wurde den Beklagten durch einen Anlagevermittler, Herrn R., vorgestellt. Bei der Klägerin nahmen beide Beklagte - unter Einschaltung einer Fa. "I. Finanz-Konzept GmbH" gem. "Finanzierungsvermittlungsvertrag" vom 14.10.1998 und ohne direkt mit der Klägerin in Kontakt zu treten - am 14./20.12.1998 ein Darlehen mit einem Nettokreditbetrag i.H.v. 63.000 DM und einer monatlichen Rate i.H.v. 564,61 DM auf (Bl. 11 ff. GA). Die Darlehensvaluta wurde gem. Anweisung beider Beklagter vom 20.12.1998 an die Treuhandkommanditistin - die T.T.S. GmbH - ausgezahlt. Die von den Beklagten geschuldete Rate für Zins und Tilgung wurde zunächst durch eine monatliche, von der Fondsgesellschaft geleistete Ausschüttung i.H.v. 175 DM sowie eine unmittelbare Zahlung der Beklagten in Höhe des Differenzbetrags erbracht. Im Februar 2000 stellten die Fondsgesellschaft, unmittelbar darauf auch die Beklagten ihre Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 11.10.2000 kündigte die Klägerin das Darlehen, welches noch mit einem Betrag von 35.486,64 Euro valutierte.

Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagten haben behauptet, für die Klägerin habe es sich bei der Anlagefinanzierung um ein groß angelegtes "verbundenes Geschäft" gehandelt, das von dem Hauptverantwortlichen hinter der "G.- und N. L. KG" und der "I.-Konzept-GmbH" - Herrn A.H. - gemeinsam mit der Klägerin "ausgeheckt" worden sei. Der Anlagevermittler Herr R. habe erklärt, er arbeite im Außendienst für die Klägerin und die Fondsgesellschaft. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Kenntnis des Fondsprospekts - anders als ein Laie - erkennen können, dass Herr H. befugt gewesen sei, über die Verwendung der eingehenden Gelder frei zu entscheiden. Die Klägerin habe insoweit über einen Wissensvorsprung vor den Beklagten verfügt, der sie hätte veranlassen müssen, die Finanzierung der KG-Einlagen einzustellen. Der Klägerin sei bereits bei Auszahlung des Kredits an die Beklagten bekannt gewesen, dass das Fondskonzept gescheitert gewesen sei, da nicht ausreichend Gelder eingeworben worden seien. Es habe sich um ein betrügerisches Anlagegeschäft gehandelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2001 (Bl. 91 GA) hätten die Beklagten - insoweit unstreitig - ihre Fondsbeteiligung widerrufen und dies der Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2001 angezeigt (Bl. 93 f. GA). Die Klägerin habe ggü. dem Zeugen H. schriftlich mitgeteilt, dass sie die Finanzierung der KG-Einlagen übernehmen werde. Sie habe jedoch, nachdem der Bundesverband der Deutschen Banken als Einlagensicherungsfonds eine Einlageerhöhung bei der Klägerin gefordert habe, ihre globale Zusage im Jahre 1999 widerrufen, woraufhin der Vertrieb der KG-Beteiligungen sofort zusammengebrochen sei. Die Mitverpflichtung der beklagten Ehefrau sei im Übrigen sittenwidrig.

Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und hierzu im wesentlichen ausgeführt, die Beklagten hätten den Kreditvertrag nicht wirksam nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes oder des ...

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