Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 84/15)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 84/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 52% und die Klägerin zu 48% zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung (Vertrag Endz. -417) mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2006 ab. Zwei weitere fondsgebundene Rentenversicherungen (Vertrag Endz. -227 und -225) schloss die Klägerin, ebenfalls mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2006, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ab. Den Vertrag mit der Endz. -225 kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2013; die Beklagte bestätigte die Kündigung zum 1. Dezember 2013 und zahlte insgesamt 1.465,79 EUR aus. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 bzw. vom 22. September 2014 erklärten die Kläger zu allen Verträgen den Widerspruch.

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der zum Vertrag mit der Endz. -225 ausgekehrten Beträge.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrungen seien inhaltlich unzureichend, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass für den Beginn der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformation erforderlich sei; auch sei der Empfänger der Widerspruchserklärung nicht klar benannt. Es fehlten in der Verbraucherinformation zudem Angaben zur Aufsichtsbehörde und - was unstreitig ist - Angaben über den Sicherungsfonds.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger den Betrag in Höhe von EUR 14.550 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 3.646 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von EUR 18.196 seit dem 12.6.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an der Lebensversicherung Nr. 4x-1xx62xx7,

2. an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 11.640 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.953 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von EUR 14.593 seit dem 12.6.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an der Lebensversicherung Nr. 4x-1xx66xx7,

3. an die Klägerin den Betrag in Höhe von EUR 1.584,21 zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 367 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von EUR 1.951,21 seit dem 23.9.2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte und Ansprüche an der Lebensversicherung Nr. 4x-1xx66xx5,

4. an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.666,95 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2014 zu bezahlen,

5. an die Kläger die Kosten des Gutachtens in Höhe von EUR 428,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger seien nicht mehr zum Widerspruch berechtigt. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Die Anschrift der Aufsichtsbehörde ergebe sich aus den Allgemeinen Vertragshinweisen. Das Fehlen der Angaben über den Sicherungsfonds sei unschädlich.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie sind weiterhin der Auffassung, die Belehrungen seien unzureichend. Die Verbraucherinformation sei wegen Fehlens von Angaben über den Sicherungsfonds unvollständig, was zur Folge habe, dass die Widerspruchsfristen nicht in Gang gesetzt worden seien.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihnen jeweils auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der zum Vertrag mit der Endziffer -225 ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2006 zustande gekommen. Die Kläger haben den Vertragsschlüss...

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