Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 50/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Einzelrichter - vom 10. Oktober 2018 (Az. 7 O 50/18) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die vom Kläger gegen die Beklagte als Schadensersatz geforderte Rückgängigmachung des Kaufs eines gebrauchten Dieselfahrzeugs der Marke Audi, das hinsichtlich des Abgasausstoßes eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung aufweisen soll.
Der Kläger erwarb am 20. Juli 2016 - und damit fast ein Jahr nach Bekanntwerden von manipulierten Abgaswerten bei Dieselmotoren der Beklagten - von der Autohaus A GmbH & Co. KG den gebrauchten Audi B V6 3.0 l TDI, 230 kW (313 PS) mit der Fahrgestellnummer C zu einem Kaufpreis von 51.000 EUR (Anlage K1a, Anlagen-Ordner) sowie ein Rearset Entertainment System für weitere 400 EUR (Anlage K1b, Anlagen-Ordner). Der Kilometerstand betrug zum Zeitpunkt des Kaufes 28.300 km. Das Fahrzeug verfügt über eine - jedenfalls bislang - nicht widerrufene EG-Typengenehmigung der Abgasnorm Euro 5.
Die Audi AG ist ein Tochterunternehmen der Beklagten. Fast alle Gesellschaftsanteile an der Audi AG werden von der Beklagten gehalten und zwischen der Audi AG und der Beklagten als herrschender Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
In dem vom Kläger gekauften Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 896 Gen2 bzw. EA 897 verbaut, der von der Audi AG entwickelt und im Audi-Werk im ungarischen D hergestellt worden ist. Der Motorblock wurde dabei zuvor in einem Werk der Beklagten in E gegossen. Bauteile werden von der Audi AG ganz oder teilweise über den zentralen Einkauf bei der Beklagten bezogen.
Der im Fahrzeug des Klägers verbaute Dieselmotor enthält nicht die beim Dieselmotor EA 189 von der Beklagten eingesetzte Abschalteinrichtung der F AG, die bei Erkennen einer Abgasprüfung nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus in einen besonderen Betriebsmodus umschaltet, sodass auf dem Prüfstand - anders als im gewöhnlichen Fahrbetrieb - die Grenzwerte der Euro-5-Abgasnormen eingehalten werden. Die Steuerung des im Fahrzeug des Klägers verbauten Motors schaltet aber temperaturgesteuert die zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes eingesetzte Abgasrückführung in die Verbrennung des Motors außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs (sog. Thermofenster) herunter bzw. ganz ab.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger unter anderem behauptet, die Entwicklungsabteilung der Beklagten, namentlich Herr G, Leiter der Konzernmotorenentwicklung und H hätten entschieden, die "Erfolge" der illegalen Abschaltvorrichtung vom EA 189 unter anderem auch auf den EA 897 EVO zu übertragen und die entsprechende F-Software serienmäßig in die Motorenserien aller konzernangehörigen 3.0 l- TDI-Fabrikate fortgesetzt und verfeinert weithin einzusetzen (Bl. 213 d.A.).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils ist in dem seitens des Klägers erworbenen Fahrzeug ein Dieselmotor des Typs EA 189 nicht verbaut. Vielmehr handele es sich um einen Dieselmotor des Typs EA 897. Dieser Motor sei - anders als der Dieselmotor des Typs EA 189 - nicht von der Beklagten, sondern von der Audi AG entwickelt worden. In den Entscheidungsgründen wird hierzu ergänzt, dass nach dem Vortrag des Klägers dabei die Entscheidungen jeweils durch vertretungsberechtigte Organe der Audi AG in eigener Verantwortung getroffen und nur Teile der Produktion seitens der Beklagten durchgeführt worden seien. Die Audi AG habe eigenständig die Entscheidung getroffen, den selbst entwickelten Motor mit einer Steuerungssoftware, bei der es sich im Rechtssinne um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln solle, auszustatten. Damit habe allenfalls die Audi AG hinsichtlich der von ihr entwickelten Motoren den Zugang zu einem aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes reglementierten Marktes erschlichen und sowohl die Behörden als auch die Käufer getäuscht. Eine nach § 31 BGB zurechenbare sittenwidrige Schädigung komme aber schon nach dem Klägervortrag nur im Verhältnis zur Audi AG in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand im ersten Rechtszug sowie der Begründung der Klageabweisung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 228 ff. d.A.).
Mit Antrag vom 25. Oktober 2018 auf Berichtigung des Tatbestandes (Bl. 269 ff. d.A.) wollte der Kläger erreichen, dass im Tatbestand nicht als unstreitig dargestellt wird, dass der im Fahrzeu...