Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 396/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.10.2021; Aktenzeichen IV ZR 148/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 396/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: A, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) im Tarif B zum 01.01.2012 bis zum 01.03.2019 um 34,45 Euro

b) im Tarif C zum 01.01.2015 bis zum 01.03.2019 um 59,04 Euro

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.745,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

3. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 01.03.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 28.02.2019 auf die Beitragserhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um monatlich 34,45 Euro und im Tarif C zum 01.01.2015 um monatlich 59,04 Euro tatsächlich gezahlt hat.

b) die nach 3. a) gezogenen Nutzungen ab dem 03.11.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind Erhöhungen im Tarif B zum 01.01.2012 um 34,45 Euro sowie im Tarif C jeweils zum 01.01.2015 (um 59,04 Euro), zum 01.01.2017 (um 102,48 Euro) und zum 01.01.2019 (um 55,71 Euro).

Der am xx.xx.1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife B und C. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2011 (Bl. 251 f.), November 2014 (Bl. 215 f.), November 2016 (Bl. 181 f.) und November 2018 (Bl. 131 f.) verwiesen.

Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder D und sodann durch den Treuhänder E erteilt.

Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2012 mit Schreiben aus November 2011 nebst Anlagen 2011 (Bl. 249 ff.) mit. Die Prämienerhöhung zum 01.01.2015 teilte sie mit Schreiben aus November 2014 nebst Anlagen (Bl. 211 ff.), zum 01.01.2017 mit Schreiben aus November 2016 nebst Anlagen (Bl. 179 ff.) und zum 01.01.2019 mit Schreiben aus November 2018 nebst Anlagen (Bl. 131 ff.) mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 13.08.2018, der Beklagten zugestellt am 02.11.2018 (Bl. 39), in Anspruch.

In der dem Kläger am 24.01.2019 zugestellten Klageerwiderung (Bl. 73 ff.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2012, 01.01.2015, 01.01.2017 und zum 01.01.2019 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 26.06.2019 - 23 O 396/18 -, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen und der Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1, gerichtet Feststellung, dass die ab dem 01.01.2012 vorgenommenen Prämienanpassungen unwirksam sind, sei unbegründet. Die Beitragsanpassungen würden in materieller Hinsicht nicht angegriffen. Formell seien sie nicht zu beanstanden; die jeweiligen Erhöhungsschreiben wiesen die erforderlichen Begründungen auf. Die Frage der Unabhängigkeit des jeweils zustimmenden Treuhänders sei nicht durch die Zivilgerichte zu überprüfen. Aufgrund der Wirksamkeit der vorgenommenen Prämienerhöhungen sei auch der Zahlungsantrag zu 2) auf Rückzahlung zuviel geleisteter Prämienanteile unbegründet.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

Der Kläger wendet ein, das Landgericht sei in rechtsfehlerhafter Weise von einer fehlenden Unabhängigkeit der Treuhänder ausgegangen. Tatsächlich sei die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder, anders als der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat, im zivilgerichtlichen Einzelverfahren zu überprüfen.

Der Kläger rügt des Weiter...

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