Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktuelles zu Ihrem Energielieferungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Preiserhöhungsverlangen des Energieversorgers darf nicht in einer allgemeinen e-Mail "Aktuelles zu Ihrem Energielieferungsvertrag" oder in einem beigefügten Abrechnungsschreiben versteckt sein.

2. Das Transparenzgebot des §§ 41 Abs. 3 EnWG erfordert, dass dem Verbraucher auch mitgeteilt wird, bei welchen Bestandteilen des Energiepreises im Einzelnen eine Preiserhöhung eintritt.

 

Normenkette

EnWG § 41 Abs. 3; UWG §§ 3, 3a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 329/18)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen

a. ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen

und/oder

b. ohne den Verbraucher in der E-Mail selbst deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in der E-Mail zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

c. ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises oder einzelner Strompreisbestandteile des bestehenden Stromliefervertrages hinzuweisen, wenn in dem angehängten Schreiben zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

d. ohne den Verbraucher in dem der E-Mail angehängten Schreiben gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Strompreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist - Netznutzungsentgelte, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sonstige hoheitliche Belastungen (Umlage aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Umlage aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, Entschädigungsumlage für Offshore-Investitionen aufgrund § 17f Abs. 5 EnWG, Umlage für abschaltbare Leistungen nach § 18 AbLaV und Umlage aufgrund § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung) sowie Stromsteuer - vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren;

wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 15.03.2018 mit als PDF-Dokument beigefügtem Schreiben vom 15.03.2018 geschieht:

((Abbildungen))

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem diese ihre Berufung zurückgenommen hat.

5. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 2.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Ausgestaltung der Ankündigung einer Preiserhöhung durch die Beklagte gegenüber privaten Stromabnehmern mit Sonderkundenverträgen.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der entsprechend seiner Satzung die Rechte der Verbraucher wahrnimmt. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführten Liste der der qualifizierten Einrichtungen eingetragen.

Die Beklagte erbringt unter anderem unter der Marke "k." Dienstleistungen im Energiebereich. Insbesondere liefert sie Strom und Gas an Endverbraucher und an gewerbliche Kunden. Die Beklagte tritt nicht als Grundversorger auf, sondern schließt - soweit für dieses Verfahren von Bedeutung - mit ihren Kunden Sonderkundenverträge ab.

Am 15.03.2018 versandte die Beklagte eine E-Mail an einen ihrer Kunden. Im Betreff der E-Mail heißt es: "Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag". Die E-Mail enthält im Fließtext zunächst einen Hinweis auf die als Anlage beigefügte Rechnung und sodann im zweiten Absatz die Angabe, dass der Rechnung "weitere wichtige Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag" beiliegen. In der Anlage ist sodann auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der Seite wird darauf hingewiesen, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden sind. Es folgen auf der nächsten Seite die "Erläuterungen zu ihrer Abrechnung". Darunter befindet sich auch der Punkt "Erhöhung ihre...

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