Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 20.10.2006; Aktenzeichen 9 O 186/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 9 O 186/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der als selbständiger Fahrlehrer tätig war, macht gegen die Beklagte aus einer bei dieser abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung Ansprüche auf Rentenzahlung in Höhe von monatlich 511,29 EUR seit Mai 2000 bis zum Vertragsende am 30.06.2016 und Prämienbefreiung geltend.
Der Kläger hat behauptet, seit Mai 2000 sei er wegen erheblicher Wirbelsäulenprobleme (u.a. Bandscheibenvorfall), aufgrund derer er nicht mehr längere Zeit stehen oder sitzen könne, zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage seine Tätigkeit als Fahrlehrer auszuüben. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat den Kläger zudem auf den Beruf als Verkehrssachbearbeiter oder Fachberater für Kfz-Teile verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 263 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat zur Frage der Berufsunfähigkeit ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt und darauf gestützt die Klage abgewiesen, weil der Kläger eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 266 - 269 GA) verwiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in unverändertem Umfange weiter verfolgt. Er rügt unzureichende Sachaufklärung und behauptet, die inzwischen weiter durchgeführten Behandlungen und Untersuchungen hätten den Verdacht des gerichtlichen Sachverständigen auf Vorliegen eines Morbus Bechterew, den das Landgericht fehlerhaft seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, nicht bestätigt. Das Landgericht habe auch übersehen, dass er nach der Begutachtung ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt sei und damit zwangsläufig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Begutachtung eingetreten sei. In dieser Zeit sei es ihm unmöglich gewesen, seinen erlernten Beruf auszuüben.
Auf Hinweise des Senats hat der Kläger ferner zu dem von ihm in gesunden Tagen ausgeübten Beruf, seiner Stellung und seinen Einkommensverhältnissen vorgetragen und dazu Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 20.10.2006 (9 O 186/02)
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Mai 2000 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. xxx1 Leistungen von monatlich 511,29 EUR (1.000,00 DM) längstens bis zum Vertragsende am 30.06.2016 zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Beitragspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung ab Mai 2000 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen und. Die Angaben zum Berufsbild hält sie für nicht plausibel.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreiheit nicht zu, da er schon nicht substantiiert dargetan hat, seit Mai 2000 zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein (§ 1 VVG, §§ 1, 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung).
Berufsunfähigkeit in der Definition der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung liegt vor, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall zu mindestens 50% außerstande ist, seinen bisherigen Beruf auszuüben. Maßgebend ist mithin nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin, es kommt zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Dazu genügt indessen nicht nur die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten i...