Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.11.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 444/21 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

1. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Maklerlohn in Höhe von 10.353,00 EUR nicht von dem Beklagten beanspruchen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn auch nach dem ergänzenden Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.07.2023 wahrt der von ihr vorgetragene Maklervertrag nicht die nach §§ 656a, 126b BGB gebotene Textform.

a) Nach § 656a BGB bedarf ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, der Textform. Der zeitliche Anwendungsbereich der Norm nach Art. 229 § 53 EGBGB ist im Streitfall eröffnet, da die Klägerin vorliegend nicht schon vor dem 23.12.2020, sondern erst im März 2021 als Maklerin gegenüber dem Beklagten tätig geworden ist. Auch in sachlicher Hinsicht findet § 656a BGB vorliegend Anwendung, weil es sich bei der streitgegenständlich vermittelten Immobilie unstreitig um ein Einfamilienhaus handelt.

b) Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Ferner sieht § 656a BGB vor, dass der Maklervertrag der Textform unterliegt. Dementsprechend müssen beide Vertragserklärungen, also sowohl die auf Abschluss eines Maklervertrages gerichtete Erklärung des Maklers wie auch diejenige des Kunden, der Textform des § 126b BGB genügen (Grüneberg/Retzlaff, BGB, 82. Aufl., 2023, § 656a Rn. 5; MünchKommBGB/Althammer, 9. Aufl., 2023, § 656a Rn. 9; BeckOGK/Meier, 1.2.2023, § 656a BGB Rn. 15; Würdinger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. [Stand: 01.02.2023], § 656a BGB Rn. 12; Staudinger/Arnold (2021) BGB § 656a Rn. 7; Fischer, NJW 2020, 3553, 3554; a.A.: Wistokat, NZM 2021, 905, 907).

c) Nach den genannten Maßstäben ist - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages der Klägerin im Schriftsatz vom 13.07.2023 - das Einhalten der Textform jedenfalls hinsichtlich der durch den Beklagten abgegebenen Erklärung vom 27.03.2021 zu verneinen. Denn das Setzen eines Häkchens in einer elektronischen Maske der von der Klägerin eingesetzten Software "X" und die anschließende Bestätigung durch Anklicken einer Schaltfläche ("Button") genügt der Textform nicht.

aa) Nach der von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.07.2023 vorgetragenen und mit der Anlage LD BB4 (Bl. 161 d.A.) näher unterlegten textlichen Gestaltung der elektronischen Maske, in der der Beklagte unter anderem eine Angabe zur Provisionsvereinbarung auswählen und anschließend bestätigen sollte, ist schon nicht ersichtlich, dass die vom Beklagten abgegebene Erklärung - den Vorgaben des § 126b Satz 1 BGB entsprechend - die Person des Erklärenden aufführt. Ebenso enthält die Erklärung weder Angaben zum Inhalt, insbesondere der Höhe, der in Bezug genommenen Provisionsvereinbarung noch zu der zu vermittelnden Immobilie. Für den Senat stellt es sich nach dem Klägervorbringen so dar, dass der inhaltlich weitergehende Text gemäß Anlage K2 (Bl. 18 der erstinstanzlichen Verfahrensakte [LGA]) entweder den Inhalt der zuvor von der Klägerin an den Beklagten per E-Mail übersandten Erklärung zur Provisionsvereinbarung wiedergibt oder aber Ausfluss einer durch die Software "X" erfolgten Verarbeitung beider Erklärungen der Parteien ist. Dieses Verständnis wird durch die exemplarisch als Anlage LD BB5 (Bl. 162 f. d.A.) vorgelegte E-Mail, die laut Klägervortrag im Anschluss an das Anklicken durch den Kunden systembedingt generiert wird, bestätigt. Hierin heißt es zum Inhalt der vom Kunden abgegebenen Erklärung ohne Erwähnung des Namens oder der Provisionshöhe:

"Bestätigung

Ich habe die Provisionsvereinbarung, wonach ich im Fall der Beurkundung dieser angebotenen Immobilie die vereinbarte Provision an das Maklerbüro bezahle, zur Kenntnis genommen und bestätige diese ausdrücklich."

Das genügt angesichts der ...

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