Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 06.10.2005; Aktenzeichen 31 O 8/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 8/05 - abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 30.06.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen einschließlich der Kosten der Streithilfe hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Inhaberin von unter anderem für Fahrräder und Fahrradzubehör eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil “Rose„ und bietet ihr Sortiment unter ihrer Firma Rose Versand GmbH sowie im Internet unter www.roseversand.de an. Die Beklagte betreibt unter www.raddiscount.de einen Internetversandhandel für Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbekleidung. Um die Zugriffe auf ihre Internetseite zu erhöhen, arbeitet sie in einem Netzwerk mit Werbepartnern (Affiliates, vom Netzwerkbetreiber Publisher genannt) zusammen, die auf eigenen Internetseiten einen elektronischen Verweis (Link) zur Seite der Beklagte einrichten und dafür unter bestimmten Bedingungen Provision erhalten. Im Herbst 2004 war die Streithelferin zum Partnerprogramm der Beklagten mit ihrer Domain www.0049-index.de angemeldet. Bei Eingabe der Wörter “rose bike” in die Internetsuchmaschine Google erschien an achter Stelle der Trefferliste das Suchergebnis “fahrradrose bikewear” mit Verweis auf die von der Streithelferin gehaltene Domain www.superschnelle-raeder.de; durch Anklicken gelangte man wie folgt zum Online-Shop der Beklagten:
1. Anzeige desGoogle-Suchergebnisses
2. Nach Anklicken des Suchergebnisses www.superschnelle-raeder.de/b-xu.html erscheint die nachfolgende Internetseite:
3. Nach Anklicken der Aussage “Raddiscount” erscheint die Internetpräsentation des Online-Shops raddiscount.de, deren Impressum nachstehend abgebildet wird:
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Begriffe “rose„ und/oder “rose bike„ als versteckte Suchwörter eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Die von ihr als Inhaberin der Domain www.superschnelle-raeder.de abgemahnte Streithelferin gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und beseitigte den dargestellten Klickpfad. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter den Gesichtspunkten der Betriebsinhaber- und Störerhaftung ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch (zum Antrag vgl. Revisionsurteil Rn. 5). Die in allen Instanzen Klageabweisung erstrebende Beklagte macht geltend, die Werbung der Streithelferin auf nicht zum Partnerprogramm angemeldeten, ihr daher unbekannten Seiten sei ihr nicht zuzurechnen.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 30.06.2005 antragsgemäß verurteilt; Einspruch und Berufung sind zunächst erfolglos geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06 - das Berufungsurteil vom 24.05.2006 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Die Parteien wiederholen und vertiefen im neuen Berufungsverfahren ihre Rechtsstandpunkte. Die Klägerin behauptet, dass die Streithelferin die über die im Klageantrag abgebildete Handlung vermittelten Umsätze der Beklagten über deren Partnerprogramm habe abrechnen können und meint, dass die Beklagte mit dem Einsatz suchmaschinen-optimierter Webseiten durch die Streithelferin habe rechnen müssen, auch wenn diese von ihr nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte tritt dem mit umfangreichen Darlegungen insbesondere zu technischen Fragen entgegen. Die Streithelferin hat Anträge angekündigt (Bl. 1025 d.A.) und zu ihrer Vorgehensweise bei der Verwendung der Suchwörter vorgetragen. Auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, C, D und Ca; auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2010 wird verwiesen (Bl. 1384 ff. d.A.).
II.
Die Berufung der Beklagten erweist sich unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung im Revisionsurteil (§ 563 Abs. 2 ZPO) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und neuen Verhandlung vor dem Senat als begründet.
1. Eine Haftung der Beklagten als Betriebsinhaberin für die Kennzeichenverletzung einer Beauftragten (§§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG) scheidet aus, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Streithelferin gerade für die konkrete, vom Verkehr als markenmäßig wahrgenommene Verwendung der Begriffe “rose„ und/oder “rose bike„ im Suchergebnis der Google-Trefferliste verantwortlich ist. Allerdings spricht nach deren eigenem Vorbringen alles für eine rechtsverletzende Benutzung, denn die Möglichkeit einer lediglich beschreibenden Verwendung des Begriffs “rose„ für Fahrräder oder Fahrradzubehör (Revision...