Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.07.2013; Aktenzeichen 5 O 439/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2016; Aktenzeichen VI ZR 158/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und nach Abtrennung der gegen die ehemalige Beklagte zu 3) gerichteten Ansprüche wird das am 23.7.2013 verkündete Urteil des LG Köln - 5 O 439/12 -, soweit es die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 57.150,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2013 zu zahlen, die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 125.566,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) und 2) aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen resultieren.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) und 2) zu 31 % als Gesamtschuldner, zu weiteren 69 % die Beklagte zu 1) alleine.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund der Veruntreuung von Leistungsgeldern im Rahmen der Bearbeitung von Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte zu 1) geltend, die die Stadt C (frühere Beklagte zu 3) als Mitarbeiterin der ARGE S zur Verfügung gestellt hatte, soweit diese Gelder - wie sie behauptet - aufgrund der internen Zuordnung der Träger der ARGE bzw. des Jobcenters auf ihren Schaden entfallen (s. Anlage K 3a bis 3c). Diese Ansprüche hat sie ursprünglich in diesem Rechtsstreit nicht nur gegen die Beklagte zu 1) und deren Tochter, die Beklagte zu 2), sondern auch - jeweils als Gesamtschuldnerin - gegen die Stadt C (frühere Beklagte zu 3)) geltend gemacht. Durch Beschluss vom 18.2.2014 sind die Ansprüche gegen die frühere Beklagte zu 3) abgetrennt worden; dieses Verfahren wird seitdem unter dem Aktenzeichen 7 U 20/14 geführt.

Durch Vertrag vom 23.12.2004 schlossen die Agentur für Arbeit C2 und der S-Kreis eine Vereinbarung über die Gründung und Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 Abs. 2 SGB II (Anlage K 4) zur Wahrung der den Parteien obliegenden Aufgaben im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE). Dieser Kooperationsvertrag wurde durch die Vereinbarung des S-Kreises, der kreisangehörigen Kommunen im S-Kreis und der Agentur für Arbeit C2 zur Kooperation auf der Grundlage der §§ 65a und 65b SGB II vom 23.12.2004 ergänzt (Anlage K 5). Es kam der Dienstleistungsüberlassungsvertrag vom 30.6.2005 unter Beteiligung einerseits der ARGE S und andererseits der Klägerin, vertreten durch die Agentur für Arbeit C2, des S-Kreises und zahlreicher kreisangehöriger Gemeinden, u.a. der Stadt C (Anlage K 6). Auf der Basis dieses Vertrages wurde die Beklagte zu 1) als Mitarbeiterin der früheren Beklagten zu 3) der ARGE in C zugewiesen und dort als Sachbearbeiterin mit der Bewilligung von Leistungen einschließlich von Auszahlungen betraut.

In der Zeit von Februar 2006 bis Oktober 2009 manipulierte die Beklagte zu 1) Akten von Leistungsempfängern derart, dass sie insgesamt 325 unberechtigte Zahlungsvorgänge generierte. Das entsprechende Geld ließ sie an dem dort befindlichen Bankautomaten abholen, um es für sich zu verwenden. Hierdurch entstand ein Gesamtschaden von 272.692,85 EUR. In 31 weiteren Fällen überwies sie auf diese Weise insgesamt 38.883,52 EUR auf das Girokonto der Beklagten zu 2), das ihr hierfür zur Verfügung gestellt worden war. Die Beklagte zu 2) hob darüber hinaus in 122 Fällen die von der Beklagten zu 1) zur Auszahlung bereitgestellten Beträge vom Geldautomaten ab.

Die Beklagte zu 1) wurde durch das AG Bergheim - Schöffengericht - am 26.7.2010 (Az. 42 Ls-83 Js 570/09 - 13/10) wegen gewerbsmäßiger Untreue als Amtsträgerin in 356 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, die frühere Beklagte zu 2) wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Untreue in 356 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt (Anlage K 1). Auf die gegen den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung beider Angeklagter änderte das LG Köln durch Urteil vom 20.6.2012 (Az: 153 Ns 138/10) das vorgenannte Urteil des AG Köln unter Aufrechterhaltung der Urteilssprüche im Übrigen dahingehend ab, dass die Beklagte zu 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und die Beklagte zu 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurden, wobei die Freiheitsstrafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurden (Anlage K 2). Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug genommen.

Das LG hat durch Urt. v. 23.7.2013 - Az.: 5 ...

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