Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen 11 O 50/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.07.2008; Aktenzeichen II ZR 81/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn vom 14.3.2006 (11 O 50/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten - soweit in diesem Berufungsverfahren von Interesse - über die Frage, ob dem Kläger eine Karenzentschädigung aufgrund eines Wettbewerbsverbots zusteht. Er war seit dem 1.4.1994 Geschäftsführer der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde von der Beklagten durch fristlose Kündigung am 10.7.2002 beendet. Die gegen die Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Feststellungsklage ist vom LG durch ein erstes Teilurteil vom 12.10.2004 in dieser Sache rechtskräftig zurückgewiesen worden.

In dem nunmehr angefochtenen Teilurteil hat das LG sowohl den Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit des in § 6 des Geschäftsführervertrages niedergelegten Wettbewerbsverbot als auch seinen auf Karenzentschädigung i.H.v. 48.714,65 EUR gerichteten Zahlungsantrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der für die Entscheidung des LG maßgeblichen Erwägungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger lediglich einen Teil des Zahlungsanspruchs weiter, nämlich auf Zahlung einer Karenzentschädigung für die Zeit vom 11. bis 31.7.2002, behält sich aber die Erweiterung der Berufung vor. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Ausschluss der Karenzentschädigung gem. § 6 Abs. 4 S. 3 des Geschäftsführervertrages unwirksam sei und ihm deshalb die Zahlung einer Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe zustehe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 3.499,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 26.6.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt in Übereinstimmung mit dem LG die Auffassung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Karenzentschädigung gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht zustehe, weil er ihr Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben habe.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gem. § 6 Abs. 4 S. 3 des Geschäftsführervertrages ein Anspruch auf Karenzentschädigung für die Zeit des Wettbewerbsverbots nicht zu. In § 6 Abs. 4 des Vertrages heißt es:

"Nach Beendigung des Vertrages zahlt die Gesellschaft, wenn sie nicht in entsprechender Anwendung des Grundsatzes des § 75a HGB ausdrücklich auf die Geltendmachung des Wettbewerbsverbots schriftlich verzichtet, an den Geschäftsführer eine Entschädigung i.H.v. 50 % des durchschnittlich festen Jahresgehalts der letzten drei Jahre pro Jahr für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Das Wettbewerbsverbots gilt für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers. Die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung durch die Gesellschaft entfällt, wenn sie den Vertrag zulässiger Weise fristlos kündigt."

Die Voraussetzungen dieser Regelung - fristlose Kündigung des Klägers durch die Beklagte - liegen vor. Die Regelung ist auch wirksam.

1. Die Wirksamkeit der Regelung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der Kläger die Entscheidung des LG über den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht angefochten hat und damit rechtskräftig feststeht, dass das Wettbewerbsverbots wirksam ist. Die Regelung über die Karenzentschädigung steht zwar in Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot, ist mit dieser aber nicht in dem Sinne untrennbar verbunden, dass die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots von der Wirksamkeit der in dem Vertrag getroffenen Regelung über die Karenzentschädigung abhängt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Wettbewerbsverbot für einen Geschäftsführer einer GmbH nicht unbedingt mit einer Karenzentschädigung verbunden sein muss (BGH NJW 2002, 1875, 1876; ebenso Gehrlein, BB 2004, 2585, 2591).

2. Gegen die Wirksamkeit des von den Parteien ausdrücklich vereinbarten Wegfalls der Karenzentschädigung im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung des Klägers bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) § 138 BGB steht der Wirksamkeit der Regelung nicht entgegen. Der BGH hat bereits entschieden, dass eine Karenzentschädigung für ein mit einem Geschäftsführer vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht zwingend ist, sondern hierauf auch verzichtet werden kann (BGH NJW 2002, 1875, 1876; ebenso Gehrlein, BB 2004, 2585, 2591). Wenn aber der vollständige Verzicht auf eine Karenzentschädigung mögli...

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