Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 248/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.9.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 248/00 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die Firma „P.-S. EDV-Handelsgesellschaft mbH” mit Sitz in D., ist seit 1994 mit ihrer Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen und tritt seitdem unter dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf. Ausweislich der Handelsregistereintragungen ist ihr Geschäftsgegenstand der Handel mit EDV, Druckern und sonstigen EDV-Hardware Artikeln, die Durchführung von Service-Leistungen im EDV-Bereich sowie die Wiederaufbereitung von Druckerkomponenten, weiterhin der Betrieb einer Werbeagentur, das Erbringen von Web-Design-Leistungen sowie die Beratung und Gestaltung von Internet-Präsenzen. Der unter der Firma „V.D.C.” handelnde Beklagte möchte künftig das Online-Vertriebsgeschäft mit Computern und Zubehör betreiben. Er beabsichtigt unter anderem, Web-Design einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Er hat sich bei der Reservierungsstelle DENIC eG die Internetdomain „www.printerstore.de” reservieren lassen, und zwar nach dem Marktzutritt der Klägerin. Wegen der Einzelheiten der unter dieser Domain freigeschalteten Homepage, auf der noch keine Inhalte hinterlegt sind, wird auf den als Anlage K 5 zur Klageschrift zu den Akten gereichten Ausdruck der Homepage (Blatt 16 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte verletze durch die Reservierung der Domain „ps.de” ihre älteren Namens- und Firmenrechte. Ihrem Firmenbestandteil „P.-S.” komme hinreichende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft zu. Im Übrigen hat die Klägerin für ihre Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung in Anspruch genommen und in diesem Zusammenhang behauptet, sie sei unter ihrer Firma bundesweit tätig.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Domain „www.ps.de” zu reservieren und/oder unter der Domain „www.ps.de” aufzutreten,

2. die Domain „www.ps.de” durch schriftliche unwiderrufliche Erklärung der zuständigen Reservierungsstelle Denic eG gegenüber sowie durch schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der Klägerin gegenüber herauszugeben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im Internet die Domain „www.ps.de” zu halten und/oder zu benutzen bzw. benutzen zu lassen,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Beklagte die Domain „www.printerstore.de” reserviert hält.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Verkehrsgeltung des Firmenbestandteils „P.-S.” und seine namensmäßige Unterscheidungskraft bestritten. Er hat die Auffassung vertreten, bei der Bezeichnung „P.-S.” handele es sich um einen sprachüblichen, rein beschreibenden Gattungsbegriff ohne Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft. Namens- und markenrechtliche Ansprüche könnten hierauf nicht gestützt werden. Jedenfalls dürfe die Verwendung der streitgegenständlichen Domain nicht losgelöst vom konkreten Geschäftsgegenstand verboten werden. Im Übrigen handele es sich bei der Klägerin nur um ein kleines und nur im regionalen Raum D. tätiges Unternehmen.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffene Internet-Domain zu reservieren und/oder unter dieser Domain im geschäftlichen Verkehr aufzutreten, sowie die Domain durch Verzichtserklärung gegenüber der zuständigen Reservierungsstelle DENIC eG freizugeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG im wesentlichen ausgeführt, in dem zuerkannten Umfang habe die Klägerin aus §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 2 MarkenG Anspruch auf Unterlassung, weil dem Firmenbestandteil „P.-S.” Kennzeichnungskraft zukomme und Verwechslungsgefahr bestehe. Der Firmenbestandteil „P.-S.” sei prägender und allein kennzeichnender Bestandteil der Firma der Klägerin, er sei nicht rein beschreibend und daher grundsätzlich schutzfähig. Wegen der nahezu bestehenden Identität zwischen der Domain „ps.de” und dem Firmenbestandteil „P.-S.” auf der einen S. und dem sich zumindest in Teilbereichen deckenden wirtschaftlichen Betätigungsfeld der Parteien auf der anderen S. genüge auch eine im unteren Bereich anzusiedelnde Kennzeichnungskraft, um den Unterlassungsanspruch auszulösen. Auf die Frage...

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