Entscheidungsstichwort (Thema)
"Preisvergleich bei Telekommunikationsdienstleistungen"
Leitsatz (amtlich)
Ein Preisvergleich von Telekommunikationsdienstleistungen ist zur Irreführung geeignet, wenn nicht offen gelegt wird, dass der beworbene eigene Tarif für einen Vertrag mit einer doppelt so langen Mindestvertragslaufzeit gilt.
Das in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Urteil ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO seit seiner Verkündung rechtskräftig.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 03.11.2009; Aktenzeichen 11 O 68/09) |
Tenor
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3.11.2009 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 11 O 68/09 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Tatbestand
"Die Parteien stehen sich als Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber. Verfahrensgegenstand ist ein Flyer der Antragsgegnerin, mit dem diese ein Produktpaket beworben hat, zu dem auch die Fernsehübertragung von Fußballspielen der Bundesliga gehörte. In dem Flyer ist das Produktpaket einem entsprechenden Angebot der Antragstellerin gegenübergestellt. (Nur) in einer Fußnote ist darauf hingewiesen, dass der ausgelobte Preis eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten voraussetzt. Die Mindestlaufzeit bei dem gegenübergestellten Angebot der Antragstellerin betrug 12 Monate. Einen Hinweis hierauf enthielt der Flyer nicht."
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I. Zu Recht hat das LG mit der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung vom 13.8.2009 auf den Widerspruch der Antragsgegnerin auch insoweit bestätigt, als dies von der Berufung angegriffen wird.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet, diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches aus §§ 3, 5 Abs. 1 und 3, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG glaubhaft gemacht.
1. Der Verfügungsantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Antragsgegnerin mag einzuräumen sein, dass die Formulierung "unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten von Produkten der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits nicht zu erwähnen" für sich genommen nicht hinreichend bestimmt sein könnte. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Antragstellerin den Antrag durch die nachfolgende Formulierung: "wenn dies geschieht wie ..." auf die konkrete Verletzungsform reduziert hat. Gegenstand des Antrags ist danach lediglich, unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten bei den Produkten der Parteien nicht zu erwähnen, wenn das gerade so geschieht, wie in der verfahrensgegenständlichen, dem Urteil als Anlage beigefügten Werbung der Antragsgegnerin "Jetzt vergleichen und jede Menge Vorteile sichern". Dort sind - wie die Antragsgegnerin selbst ausführlich vorträgt - Mindestlaufzeiten der Antragstellerin nicht genannt, wohl aber diejenigen der Antragsgegnerin. Damit steht eindeutig fest, dass Gegenstand des Antrags und Verbotes lediglich der mangelnde Hinweis auf unterschiedliche Mindestvertragslaufzeiten in der Form ist, wie es in dem Flyer geschehen ist. An der Bestimmtheit des Antrages kann daher kein Zweifel bestehen.
2. Das LG hat angenommen, es handele sich bei den unterschiedlichen Mindestvertragslaufzeiten um eine für die Entscheidung des umworbenen Verbrauchers bedeutsame und damit in den Preisvergleich einzustellende wesentliche Eigenschaft der gegenübergestellten Produkte i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Senat lässt offen, ob dieser Begründung angesichts des Wortlauts der Bestimmung gefolgt werden kann, die voraussetzt, dass bei dem Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere "wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften des Angebotes oder den Preis" Bezug genommen worden ist. Die Frage kann dahinstehen, weil die Antragstellerin auch eine Irreführung des Verkehrs rügt und der Verfügungsanspruch jedenfalls unter Irreführungsgesichtspunkten besteht.
Die beanstandete Werbung erfüllt die Voraussetzungen der irreführenden geschäftlichen Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1, Abs. 3 UWG. Es handelt sich bei der Werbung - soweit sie Gegenstand der Beanstandung ist - um einen Preisvergleich. Preisvergleiche sind seit der entsprechenden Gesetzesänderung mit Einführung des damaligen § 2 UWG (heute § 6 UWG) zwar grundsätzlich zulässig, unterliegen aber - was die Bestimmung des § 5 Abs. 3 UWG ausdrücklich klarstellt - wie die übrigen geschäftlichen Handlungen dem Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. Gegen dieses Verbot verstößt die Gegenüberstellung der Preise in dem verfahrensgegenständlichen Flyer.
Ein Preisvergleich ist nur unter Anführung der angebotenen Waren bzw. - wie hier - Dienstleistungen möglich. Der Werbende muss daher, wie es im Ansatz in dem verfahr...