Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 01.06.2001; Aktenzeichen 16 O 47/00) |
Tenor
1.) Das Versäumnisurteil des Senats vom 1.6.2001 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Tenor der Verurteilung durch das Landgericht wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
in Zeitungsanzeigen mit dem nachstehend wiedergegebenen Inseratstext Wohnraum anzubieten, ohne dabei den Mietpreis für die mit anzumietende Garage anzugeben:
„Niederkassel-Mondorf, top ausgestattetes EFH, Bj. 1998, 5 Z., KDB, Gäste-WC, 142 m² Wohnfläche + Keller, schöner Garten, familienfreundlich, 1.940,- DM + Garage + NK., GS Immobilien GmbH, …/…”.
2.) Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Senats vom 1.6.2001, durch den die zulässige Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist auf den statthaften und zulässigen Einspruch der Beklagten aufrechtzuerhalten, weil die Berufung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten und der durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet ist. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht antragsgemäß verurteilt. Soweit der Senat den Verbotstenor gleichwohl umformuliert hat, handelt es sich um eine lediglich klarstellende redaktionelle Anpassung an die konkrete Verletzungsform, die einen (Teil-) Erfolg der Berufung nicht darstellt.
Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Der Kläger hat durch Vorlage seiner Mitgliederlisten und die Bekundungen der Zeugin L. bewiesen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG, soweit sie die Klagebefugnis betreffen, erfüllt sind.
Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der angegriffenen Anzeige ein Verstoß gegen § 6 Abs.2 WoVermittG. Dieser begründet den geltendgemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG.
Gemäß § 6 Abs. 2 WoVermittG darf der Wohnungsvermittler unter anderem in Zeitungsanzeigen Wohnräume nur anbieten, wenn er den Mietpreis der Wohnräume angibt und darauf hinweist, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Die beanstandete Kleinanzeige verstößt gegen diese Bestimmung, weil der Mietpreis für die Garage nicht angegeben worden ist. Die Kleinanzeige ist dahin zu verstehen, dass das Haus nur obligatorisch mit der auf demselben Grundstück stehenden Garage zur Anmietung angeboten wird. Denn dies ist der Regelfall und die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Anzeige ausnahmsweise so zu verstehen gewesen sei, dass die Garage nicht auch habe angemietet werden müssen. War aber die Anmietung auch der Garage Bestandteil des Angebotes, so war auch der auf die Garage entfallende Mietzins aufzuführen. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass Garagen keine Wohnräume sind. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Verbraucher – und zwar im vollen Umfange – Klarheit darüber gewinnt, welche festen Kosten auf ihn zukommen. Er muss daher auch darauf hingewiesen werden, welche zusätzlichen Kosten die Garage verursacht. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Anmietung noch Nebenkosten anfallen, und diese nicht angegeben werden müssen. Denn die Nebenkosten müssen deswegen nicht angegeben werden, weil sie als verbrauchsabhängige Kosten nicht angegeben werden können, während der Angabe des Mietzinses für die Garage nichts entgegensteht.
Der hiernach gegebene Verstoß gegen § 6 Abs.2 WoVermittG stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Denn bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine wertbezogene Norm, deren Verletzung grundsätzlich zugleich das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich zieht. Das entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats als auch der anderer Oberlandesgerichte (vgl. Senat, GRUR 1993, 685, 686 und Urteil vom 7.9.2001 im Verfahren 6 U 129/01; OLG Düsseldorf, GRUR 1993, 838 und Kammergericht, WuM 1994, 621, 623; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 614). Denn die Regelung legt die Grenzen des zulässigen Wettbewerbs auf dem Gebiet der Vermittlung von Mietwohnungen fest und will den Mietinteressenten im allgemeinen Interesse vor unlauteren Geschäftsmethoden schützen. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist es damit, dem Vermittler bei der Werbung insbesondere in Zeitungsanzeigen im Interesse dieses Schutzes Beschränkungen aufzuerlegen und dabei den Wettbewerb der Wohnungsvermittler untereinander zu regeln. Daraus folgt zugleich, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Verstoß gegen eine wertbezogene Norm nicht zwangsläufig und ausnahmslos die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der entsprechenden Handlung zur Folge hat, nam...