Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 21 O 291/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Arrestklägers wird das Urteil des Landgericht Köln vom 21.10.1999 – 21 O 291/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Wegen einer Forderung in Höhe von 53.200,00 DM nebst 4% Zinsen aus 56.000,00 DM vom 01.02. bis 31.07.1999 und aus 53.200,00 DM seit dem 01.08.1999 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von 9.857,20 DM wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner zu 1) und 2) angeordnet.
2. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch die Antragsgegner in Höhe von 63.057,20 DM gehemmt.
3. In Vollziehung des Arrestes werden bis zum Höchstbetrag von 63.057,20 DM gepfändet, die angeblichen Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1) auf Aufzahlung von Kontoguthaben oder Auszahlung der Valuta aus gewährten Darlehen (Kontoüberziehung) gegen die Stadtsparkasse K., H.straße 57, K., bezüglich des Kontos Nr. ……. und allen übrigen bei dieser Bank geführten Konten der Antragsgegnerin zu 1).
Die Kosten des Verfahrens tragen die Arrestbeklagten als Gesamtschuldner mit Ausnahme von 10% der Kosten des Berufungsverfahrens, die der Arrestkläger zu tragen hat.
Gründe
Auf die form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässige Berufung des Arrestklägers waren der Arrest erneut anzuordnen und der Pfändungsbeschluss erneut zu erlassen, allerdings nur hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 53.200,00 DM nebst 4% Zinsen, da die Arrestbeklagten unstreitig im Juli 1999 weitere 4.212,19 DM an den Arrestkläger gezahlt haben, so dass sich das zurückzuzahlende Restkapital pro Sonnenbank nur noch auf 26.600,00 DM beläuft und dieses auch nicht mit Zinsen in Höhe der Vertragszinsen, sondern lediglich mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen ist.
I. Der Arrestanspruch des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte zu 1) ergibt sich als Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB nach erfolgter fristloser Kündigung des Verwaltervertrages, zudem auch aus §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i. V. (jedenfalls) m. § 266 StGB. Der Arrestanspruch gegen den Arrestbeklagten zu 2 folgt aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. (jedenfalls) m. § 266 StGB.
Die Arrestbeklagte zu 1) ist ihrer Garantieverpflichtung aus dem Vertrag vom 06.08./25.08.1997 seit Anfang 1999 nicht ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie nicht fristgerecht, teilweise erst Monate nach erfolgter Mahnung gezahlt hat. Dies berechtigte den Arrestkläger gemäß Ziffer 3 Satz 2 des Verwaltervertrages zur fristlosen Kündigung. Aufgrund des mit der berechtigten Kündigung erfolgten Wegfalls des rechtlichen Grundes ist die Arrestbeklagte zu 1) gemäß § 812 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Restkapitals verpflichtet. Soweit die Arrestbeklagten sich im Verfahren gegen die Verletzung ihrer Zahlungsverpflichtungen mit der Begründung zur Wehr gesetzt haben, ihnen habe ein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen den Arrestkläger wegen der ihm erstatteten Umsatzsteuer zugestanden, greift dieser Einwand schon deshalb nicht durch, weil der Arrestbeklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Arrestbeklagten zu 1) sei die Umsatzsteuer aufgrund der vom Arrestkläger erteilten Abtretung lediglich seitens des Finanzamtes noch nicht erstattet worden, er habe aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies auf einem Fehlverhalten des Arrestklägers beruhe. Unter diesen Voraussetzungen besteht kein aufrechenbarer Anspruch der Arrestbeklagten.
Der Arrestkläger hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Arrestbeklagte zu 1), vertreten durch den Arrestbeklagten zu 2) als ihren Geschäftsführer, ihrer vertraglichen Verpflichtung, mit den vom Arrestkläger gezahlten 70.000,00 DM zwei Sonnenbänke für ihn anzuschaffen und zu vermieten, nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten erfüllt die Voraussetzungen des § 266 StGB.
Der Arrestkläger hat vorgetragen und durch die Vorlage von Unterlagen sowie die Auslage des Zeugen R. glaubhaft gemacht, dass er sich spätestens ab April 1997 durch Anschreiben und Telefonate vergeblich bemüht hat, den Standort „seiner” Sonnenbänke sowie Namen und Anschrift „seiner” Mieter in Erfahrung zu bringen,und dass dies auch bei anderen Geldgebern der Arrestbeklagten der Fall war. An der Kenntnis des Mieters hatte der Arrestkläger trotz der anfangs regelmäßigen Garantiezahlungen der Arrestbeklagten ein berechtigtes Interesse, und die Arrestbeklagte war als Verwalterin insoweit gemäß § 666 BGB zur Auskunft verpflichtet. Bei vertragsgemäßen Verhalten wäre der Arrestbeklagten die Erfüllung dieser Pflicht ohne weiteres möglich gewesen, da ja nach ihren eigenen Vertragsbedingungen (Ziffer 1 Satz 3) bereits im Zeitpunkt des Kaufes, d. h. der bestimmungsgemäßen Verwendung der Gelder des Arrestklägers, ein Mietvertrag bestehen musste. Verweigert, wie hier, der Verwalter derart nachhaltig die Erfüllung einer leicht zu erfüllenden Vertragspflicht, die angesichts der Zusicherung in Ziffer 1 Satz 3 des Vertrages für den Geldgeber der Nachweis für die ordnungsgemäßen Verwendung seiner Gelder ist, so entste...