Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 14 O 125/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2017 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 125/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 10.000 EUR und hinsichtlich der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Registrar verschiedener Internetseiten der Filesharing-Plattform "The Pirate Bay" auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Verwertungsrechte zum Vertrieb und zur öffentlichen Zugänglichmachung an dem Spielfilm "Victoria" in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Internet an, speziell das Anmelden von Domains bei entsprechenden Vergabestellen (Registries) und stellt sich sodann als Registrar (zur Erläuterung s.u.) zur Verfügung. Sie ist Registrar der im Tenor aufgeführten Domains.
Der Spielfilm "Victoria" wurde im November 2011 über die Online-Filesharing-Plattform "The Pirate Bay" anderen Nutzern ohne Zustimmung der Klägerin zum Download angeboten. Bei der Plattform "The Pirate Bay" handelt es sich um eine der größten BitTorrent-Webseiten der Welt. Die Plattform "The Pirate Bay" ist darauf ausgerichtet, dass Musikstücke, Filme oder Computerprogramme dort ohne entsprechende Nutzungsrechte für beliebige Dritte zur Verfügung gestellt werden. Mithilfe der Online-Filesharing-Plattform "The Pirate Bay" können somit beliebige Nutzer Werke, die sich auf ihren eigenen Rechnern befinden, in Fragmente ("torrents") gestückelt teilen und herunterladen. Bittorrent ist ein Protokoll, mit dem die Nutzer Dateien teilen können. Hierzu müssen die Nutzer zunächst eine spezielle Software herunterladen, mit der Torrent-Dateien erstellt werden können. Diese verweisen auf einen zentralen Server (Tracker), der die Nutzer identifiziert, die dafür zur Verfügung stehen, eine bestimmte Torrent-Datei sowie die dahinter stehende Mediendatei zu tauschen. Diese Torrent-Dateien werden auf die Online-Filesharing-Plattform hochgeladen ("upload"), die sie dann indiziert, damit sie von den Nutzern gefunden werden können und die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, auf die Computer der Nutzer heruntergeladen werden können ("download"). Die fraglichen Dateien sind zum weit überwiegenden Teil urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechteinhaber den Betreibern oder den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.
Auf der Online-Filesharing-Plattform "The Pirate Bay" werden die Torrent-Dateien in mehreren Kategorien (beispielsweise nach Aktualität) indexiert und eine Suchfunktion angeboten. Studien aus den Jahren 2011 und 2014 zufolge waren Titel aus der Top 100-Liste zu 99 % (2011) bzw. 97,5 % (2014) illegal.
Der Domaininhaber (auch als "Registrant" bezeichnet) der aus dem Antrag ersichtlichen Domains war G O. Dieser wurde sowie die weiteren Gründer der Plattform "The Pirate Bay" wurden in Schweden rechtskräftig zu Haftstrafen wegen Beihilfe zu Urheberrechtsverletzungen über die Online-Plattform verurteilt. Auch nach Inhaftierung des Domaininhabers und der weiteren Gründer der Plattform wird diese von unbekannten Dritten weiterhin betrieben.
Aufgrund eines Verfahrens eines Rechteinhabers und einer Entscheidung des Stockholm District Courts vom 19.05.2015 (Anlage K 17) wurden Domainnamen der Plattform "The Pirate Bay" beschlagnahmt. Die jetzigen Betreiber des Dienstes "The Pirate Bay" nahmen daraufhin Neu- und Umregistrierungen auf die aus dem Antrag ersichtlichen Domains vor.
Domainnamen sind dafür erforderlich, damit ein beliebiger Nutzer im Internet auf die mit diesem Namen bezeichnete Internetseite gezielt zugreifen kann. Der Zugriff auf eine bestimmte Internetseite erfolgt dabei im Ausgangspunkt nicht durch den aus Buchstaben oder Wörtern bestehenden Domainnamen, sondern durch eine aus mehreren Zahlen bestehende Zahlenkette, die der Nutzer alternativ anwählen kann (sogenannte IP-Adresse). Um dem Nutzer den Zugriff zu erleichtern, sind Domainnamen Übersetzungen der dem jeweiligen Computer zugeordneten, aus mehreren Zahlenblöcken bestehenden IP-Adresse. Ein solcher Name (beispielsweise "nrw.de" für das Land Nordrhein-Westfalen) ist für die Nutzer leichter im Gedächtnis zu behalten als scheinbar willkürliche Zahlenkombinationen. Domains sind als solche ihrer Funktion nach (Namens-) Einträgen in einem Telefonbuch vergleichbar. Die Auflösung des Domainnamens in die entsprechende IP-Adresse wird von sogenannten Nameservern vorgenommen.
Die Domainnamen werden in einem zusammenhängenden Teilbereich des hierarchischen ...