Leitsatz (amtlich)
1. Das Feststellungsinteresse i.S.d. § 62 Abs. 1 FamFG hat höchstpersönlichen Charakter.
2. Die Verletzung von Rechten durch eine angefochtene, aber in der Hauptsache erledigte Entscheidung setzt einen effektiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen voraus. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr reicht hierfür nicht aus.
3. Eine Wiederholungsgefahr i.S.d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist nicht bereits deswegen gegeben, weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es in künftigen gleichgelagerten Fällen anderer Personen dieselbe Rechtsmeinung vertreten wird.
Normenkette
FamFG § 62 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 139604 (Fall 16)) |
Tenor
Der Antrag der Beteiligten auf Feststellung, dass die Entscheidung des Registergerichts München vom 12.3.2010 sie in ihren Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Urkunde vom 8.3.2010 wurden sämtliche Geschäftsanteile an der eingetragenen Gesellschaft R. B. I. GmbH an die Beschwerdeführerin aufschiebend bedingt abgetreten. Mit Schreiben vom 9.3.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der Beschwerdeführerin bei der Gesellschafterliste. Zugleich reichte er eine Gesellschafterliste ein, welche die Gesellschafter unverändert wiedergibt, aber einen Vermerk über die aufschiebend bedingte Abtretung enthält. Er ist der Auffassung, dass durch eine aufschiebend bedingte Abtretung eine Veränderung in der Person der Gesellschafter eintrete, da der Inhaber des Gesellschaftsanteils nunmehr einer gesetzlichen Verfügungsbeschränkung unterliege (§ 161 Abs. 1 BGB). Wie im Grundbuchrecht bei der auflösend bedingten Erbteilsübertragung sei die Verfügungsbeschränkung kenntlich zu machen, um einen etwa durch § 16 GmbHG eröffneten gutgläubigen Erwerb zu verhindern (§ 161 Abs. 3 BGB). Das Kenntlichmachen der Verfügungsbeschränkung könne entweder durch Einreichen einer Gesellschafterliste, die neben den alten Gesellschaftern einen auf die Verfügungsbeschränkung hinweisenden Vermerk enthält, wobei nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung dann die den Erwerber ausweisende Liste eingereicht wird ("Zwei-Listen-Modell", - ablehnend OLG München vom 8.9.2009, 31 Wx 82/09 = GmbHR 2009, 1211) oder durch Widerspruch zur Gesellschafterliste erfolgen ("Widerspruchslösung", vgl. LG Köln vom 16.6.2009, 88 T 13/09 = GmbHR 2009, 1215). Dadurch werde ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten ausgeschlossen, sofern der gegenwärtige Inhaber des Geschäftsanteils diesen ein zweites Mal abtrete.
Mit Beschluss vom 12.3.2010 lehnte das Registergericht die Eintragung des beantragten Widerspruchs wie auch die Freigabe der Gesellschafterliste und die Zuordnung des Widerspruchs in den Registerordner ab. Nach Auffassung des Registergerichts stelle die Abtretung der Gesellschaftsanteile unter einer aufschiebenden Bedingung keine Veränderung in der Person der Gesellschafter dar. Die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung entfalte erst Rechtswirkung mit Eintritt der Bedingung. Die Gesellschafterliste werde daher nicht in den Registerordner gestellt und dementsprechend werde ihr auch kein Widerspruch zugeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab.
Nach Eingang der Akten wurde die Abtretung am 8.4.2010 wirksam. Im Nachgang dazu wurde die notarbescheinigte Liste vom 12.4.2010 eingereicht und durch das Registergericht freigegeben. Mit Schreiben vom 12.4.2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte nunmehr den Ausspruch, dass die Entscheidung des Registergerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe. Das berechtigte Interesse ergebe sich sowohl aus dem in der Weigerung des Registergerichts liegenden Eingriff in das Eigentum (Gefährdung der künftigen Rechtsinhaberschaft der Beschwerdeführerin) als auch daraus, dass eine Wiederholung konkret zu erwarten sei (die Weigerung des Registergerichts entspreche der dort überwiegend für richtig gehaltenen Praxis).
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin, auszusprechen, dass die Entscheidung des Registergerichts sie in ihren Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
1. Zu Recht ist die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache i.S.d. § 62 Abs. 1 FamFG erledigt hat. Denn durch die zwischenzeitlich wirksam gewordene Abtretung bedarf es auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht mehr einer Kenntlichmachung der Verfügungsbeschränkung des bisherigen Inhabers der Geschäftsanteile.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sie für den beantragten Ausspruch kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 62 Abs. 1 FamFG.
a) Der Ausspruch i.S.d. § 62 Abs. 1 FamFG erfordert, dass die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, was einen effektiven Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers voraussetzt (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl., § 62 Rz. 12). Das Feststellungsinteresse ist deshalb an...