Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Werkvertragsrechts

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3, § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Urteil vom 18.01.2019; Aktenzeichen 13 O 2083/13)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 28.10.2019; Aktenzeichen 27 U 851/19 Bau)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 18.01.2019, Az.: 13 O 2083/13, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten.

II. Die Beklagte hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 30. September 2019 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Kempten entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

Vielmehr hat das Landgericht den Klägern rechtsfehlerfrei einen Vorschuss für die zu erwartenden Ersatzvornahmekosten in Höhe von 135.088,85 EUR nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen sowie festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Dachfläche des Gebäudes zu verkaufen oder darauf eine Wohnung oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten.

Zu den Berufungsangriffen der Beklagten ist im Einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:

Die Kläger sind prozessführungsbefugt.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft P. straße 3 in 8... K. vom 15.05.2014 haben die Eigentümer gemäß Nr. 009 des Protokolls einstimmig in Kenntnis der Verfahren 14 U 3818/13 vor dem OLG München sowie des streitgegenständlichen Verfahrens 13 O 2083/13 vor dem Landgericht Kempten, den Beschluss gefasst, dass die dort als Kläger auftretenden Eigentümer befugt sind, sämtliche Rechte, gleich ob gemeinschaftsbezogen oder nicht, gegenüber der Beklagten geltend zu machen und durchzusetzen. Des Weiteren haben die Eigentümer der WEG ausdrücklich bestätigt, dass die Klageschrift im streitgegenständlichen Verfahren von Umfang und Inhalt her gebilligt wird und Einverständnis herrscht, dass die Beklagte keine Arbeiten mehr verrichten darf.

Dieser Beschluss der WEG vom 15.05.2014 ist dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer die Rechte der Erwerber auf ordnungsgemäße Herstellung aus den Verträgen mit dem Veräußerer an sich gezogen haben (so genannter Ansich-Ziehungs-Beschluss der WEG) und zugleich die WEG die Kläger ermächtigt haben, in dem streitgegenständlichen Verfahren diese Ansprüche der WEG geltend zu machen.

Entgegen der Auffassung der Berufung wurden die streitgegenständlichen Rechte also durchaus auf den Verband der WEG übertragen und diese hat ihrerseits wiederum die Kläger des vorliegenden Verfahrens zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt (vgl. auch Verfügung des OLG München vom 10.09.2014 im Verfahren 14 U 3818/13 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

Der Einwand der Berufung, dieser Beschluss vom 15.05.2014 sei im Hinblick auf Sondereigentumsrechte nichtig, ist bereits deshalb nicht zielführend, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich Ansprüche, betreffend das Gemeinschaftseigentum, sind.

Die Haftung der Beklagten richtet sich nach Werkvertragsrecht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. z.B. Urteil vom 06.10.2005, VII ZR 117/04) sind wegen Mängeln des Objekts die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anzuwenden, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist.

Vorliegend kann somit dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vertraglich übernommenen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nach ihrem Umfang und ihre Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind. Entscheidend für die Anwendung des Werkvertragsrechts ist, dass im streitgegenständlichen Verfahren nur Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die Verletzung der von der Beklagten vertraglich übernommenen Herstellungsverpflichtungen geltend gemacht werden, nicht jedoch Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die Altsubstanz des Bauwerks.

Der Vortrag der Berufung, die Kläger hätten der Beklagten gar keine Möglichkeit gegeben, die vereinbarten Instandsetzungen mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen, geht ins Leere. Die Beklagte hat sich in den jeweiligen notariellen Kaufverträgen verpflichtet, bis zu einem bestimmten Termin die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum abzuschließen. Dieser war zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung vom 06.11.2012 und der Beschlussfassung an diesem Tage längst verstrichen. Die Kläger waren daher, wie im Beschluss vom 15.05....

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