Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden
Leitsatz (amtlich)
Die Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden ist im Anwartschafts- und im Leistungsstadium statisch.
Verfahrensgang
AG Günzburg (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen 2 F 52/01) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird Nr. 2 des Endurteils des AG Günzburg vom 12.12.2002 dahin geändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, Wehrbereichsverwaltung Süd, Vers.-Nr. …, auf dem Versicherungskonto Nr. … der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 241,95 Euro, bezogen auf den 31.1.2001, begründet werden. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Beschwerdegegenstand ist die Folgesache Versorgungsausgleich.
Die Ehe der Parteien ist mit Endurteil des AG Günzburg vom 12.12.2002 rechtskräftig geschieden worden. Die Parteien haben am 6.7.1978 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 7.2.2001 zugestellt worden. Die Parteien leben seit September 1997 getrennt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.10.1999 haben die Parteien in Ziff. VI über den Versorgungsausgleich folgende Vereinbarung geschlossen:
„Bei Scheidung der Ehe soll der Versorgungsausgleich nur für die Zeit vom 1.7.1978 bis zum heutigen Tag stattfinden. Im Übrigen wird der Versorgungsausgleich gegenseitig ausgeschlossen.”
Der Antragsteller erwarb in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.1.2001 monatliche Anwartschaften auf eine Versorgung bei der Bundesrepublik Deutschland, Wehrbereichsverwaltung Süd, nach deren Auskunft vom 17.7.2003 i.H.v. monatlich 1.077,70 Euro (=2.107,80 DM). Die Bundesrepublik Deutschland hat ihrer Berechnung des Ruhegehalts einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde gelegt. Das auf die Ehezeit entfallende Ruhegehalt von 2.110,76 DM kürzte die Bundesrepublik Deutschland dabei nach § 55a SVG i.H.v. monatlich 2,96 DM wegen der vom Antragsteller bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften. Die Kürzung errechnete die Bundesrepublik Deutschland, indem sie aufgrund der bis zum Ende der Ehezeit vom Antragsteller bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften i.H.v. insgesamt 142,12 DM (2,9255 Entgeltpunkte) einen durchschnittlichen monatlichen Ruhensbetrag von 68,07 DM errechnete und die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte (0,1274) ins Verhältnis zu den insgesamt vom Antragsteller erworbenen Entgeltpunkte (2,9255) setzte.
Darüber hinaus erwarb der Antragsteller Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben nach deren Auskunft vom 5.6.2001 in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.1.2001 i.H.v. monatlich 3,16 Euro (= 6,19 DM). Die Landesversicherungsanstalt Schwaben teilte mit, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum 0,1274 Entgeltpunkte erworben hat. Für die Zeit vom 1.7.1978 bis 15.10.1999 teilte die Landesversicherungsanstalt Schwaben nach deren Auskunft vom 27.5.2003 mit, dass der Antragsteller 0,0436 Entgeltpunkte erworben hat.
Die Antragsgegnerin erwarb in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.1.2001 monatliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach deren Auskunft vom 11.3.2003 i.H.v. 516,51 Euro. Davon entfallen auf die Zeit vom 16.10.1999 bis 31.1.2001 monatlich 27,02 Euro. Weiter erwarb die Antragsgegnerin in der Zeit vom 1.7.1978 bis 31.1.2001 Rentenanwartschaften bei der BVK nach deren Auskunft vom 20.9.2002 i.H.v. 245,75 Euro. Davon entfallen auf die Zeit vom 16.10.1999 bis 31.1.2001 monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 12,37 Euro.
Das AG hat unter Nummer 2 des Endurteils vom 12.12.2002 zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 273,67 Euro begründet.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen diese Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, weil ihr bei ihrer in erster Instanz erteilten Auskunft die vom Antragsteller bei der Landesversicherungsanstalt Schwaben erworbenen Rentenanwartschaften nicht bekannt waren.
II. Die zulässige Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland (§§ 629a Abs. 2 S. 1, 621 Abs. 1 u. 3; 622 Abs. 1 Nr. 6, 621a ZPO, §§ 19, 20 FGG) führt zur Abänderung von Nummer 2 des Endurteils des AG Günzburg vom 12.12.2002. Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt monatliche Rentenanwartschaften i.H.v. 241,95 Euro, bezogen auf den 31.1.2001, begründet, weil bei den Versorg...