Leitsatz (amtlich)
Bei der der Bestimmung des Geschäftswertes ist für die Beurkundung eines Kaufvertrages mit gleichzeitiger Beurkundung einer Zustimmung zu einer Lastenfreistellung nur der Kaufpreis nach § 44 Abs. 1 KostO maßgeblich (im Anschluss an OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG v. 10.11.1987 - 1 W 2414/87, MDR 1988, 329 = DNotZ 1988, 454; OLG Dresden NotBZ 2000, 26). Wegen der Abweichenden Auffassung des OLG Rostock (OLG Rostock v. 10.9.2002 - 1 W 12/02, JurBüro 2003, 36) wird die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Normenkette
KostO § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Akten werden gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt.
Gründe
I. Der beteiligte Notar beurkundete am 16.12.2002 (Urk. R. Nr./2002) einen Kaufvertrag mit Auflassung über das im Grundbuch von ..., Bl. ..., eingetragene Grundstück Flurnummer .... Der vereinbarte Kaufpreis gem. Ziff. III. des Kaufvertrages betrug 220.801,16 EUR zzgl. 14.198,84 EUR Umsatzsteuer. In Abt. III des Grundbuchs war eine Buchgrundschuld für die über 1.500.000 DM eingetragen. Unter Ziff. V. des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer für den ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang hafte, und dass sie den der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zustimmten.
In der Kostenrechnung vom 16.12.2002 berechnete der beteiligte Notar für die Beurkundung des Vertrages lediglich gem. § 36 Abs. 2 KostO eine 20/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von 235.000 EUR, wobei er gem. § 20 KostO den vereinbarten Kaufpreis zugrunde legte. Nebst Auslagen betrug die Rechnungssumme 1.339,81 EUR.
Diese Kostenrechnung beanstandete die Notarkasse anlässlich einer Prüfung mit Bericht vom 9.10.2003. Die Notarkasse vertrat die Auffassung, dass gem. § 44 Abs. 1 S. 1 KostO der höhere Wert der Löschungserklärungen für den Geschäftswert maßgeblich sei, weil die abgegebenen Erklärungen gegenstandsgleich seien. Da aber die getrennte Berechnung der Gebühren für den Kostenschuldner günstiger sei, wäre gem. § 44 Abs. 1 S. 2 KostO neben der 20/10 Gebühr aus dem Kaufvertrag nur eine 5/10 Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 5a KostO für die Löschungserklärungen aus dem Geschäftswert gem. § 23 KostO zu erheben.
Darauf legte der beteiligte Notar am 16.6.2005 auf Anweisung des Präsidenten des LG Bayreuth vom 2.6.2005 Weisungsbeschwerde gem. § 156 Abs. 6 KostO ein mit dem Antrag, die Richtigkeit seiner Abrechnung festzustellen.
Das LG hat mit Beschl. v. 25.8.2005, zugestellt dem Kostenschuldner zu 1) am 2.9.2005 und dem Kostenschuldner zu 2) am 7.9.2005 die Kostenrechnung unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass zusätzlich eine 5/10 Gebühr nach § 38 Abs. 2 KostO für die im Kaufvertrag erklärte Löschungsbewilligung von 606 EUR erhoben werde und sich der Gesamtbetrag der Kostenrechnung auf 2.042,77 EUR erhöhe. Ferner hat es die weitere Beschwerde zugelassen.
Hiergegen legte der Kostenschuldner zu 2) mit Schreiben vom 23.9.2005, eingegangen bei Gericht am 26.9.2005 und der Kostenschuldner zu 1) mit nicht datiertem Schreiben, eingegangen bei Gericht am 4.10.2005 weitere Beschwerde mit dem Ziel, den Beschluss aufzuheben und die Weisungsbeschwerde zurückzuweisen, also die ursprüngliche Kostenrechnung wiederherzustellen, ein.
Der beteiligte Notar hält seine ursprüngliche Kostenrechnung für richtig.
II. Die weiteren Beschwerden sind zulässig; insb. hat auch der Kostenschuldner zu 1) sie wegen 17 Abs. 2 FGG rechtzeitig eingelegt.
Sie führen zur Vorlage des Verfahrens an den BGH gem. § 28 Abs. 2 FGG. Nach Änderung des § 156 KostO durch Gesetz vom 27.7.2001 findet die Divergenzvorlage auch bei Beschlüssen nach § 156 KostO statt, da § 156 Abs. 4 S. 4 in vollem Umfange auf das FGG verweist (BGH NotBZ 2005, 289).
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nach § 44 Abs. 1 KostO bei der der Bestimmung des Geschäftswertes für die Beurkundung eines Kaufvertrages mit gleichzeitiger Beurkundung einer Zustimmung zu einer Lastenfreistellung nur der Kaufpreis maßgeblich sei, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei der höhere Nennwert des Grundpfandrechts maßgebend. Es existiere kein Erfahrungssatz, dass alle Leistungen des Verkäufers bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt würden. Aus § 44 Abs. 1 KostO ließe sich nicht herleiten, dass nur der Fall geregelt werden sollte, dass zwei gleichrangig nebeneinander stehende Geschäfte beurkundet werden sollen. Da aber die gesonderte Berechnung für den Kostenschuldner günstiger sei, sei diese maßgebend. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Erhebung der Mehrkosten nach § 16 KostO lägen nicht vor.
2. Der Senat möchte auf die weitere Beschwerde den Beschluss des LG aufheben und die Weisungsbeschwerde des Notars zurückweisen. Der Senat hält nämlich die weitere Beschwerde aus folgenden Gründen für begründet: Als Geschä...