Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und Kosten des Unterbevollmächtigten
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt, der in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter vor einem auswärtigen Gericht klagt und in dem Rechtsstreit durch eine Rechtsanwaltsozietät als Prozessbevollmächtigte vertreten wird, der er selbst angehört, hat in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung von Terminsreisekosten seiner Prozessbevollmächtigten oder der Kosten eines Unterbevollmächtigten.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 02.10.2003; Aktenzeichen 32 O 15557/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert der Beschwerde beträgt bis 1.500 Euro.
IV. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat mit der vorliegenden Klage in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagten als Gesamtschuldner im Wege der Insolvenzanfechtung eine Forderung von 26.857,18 Euro geltend gemacht. In erster Instanz beim LG München I ist er durch eine in D. ansässige Anwaltssozietät – in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft – vertreten worden, welcher er selbst angehört. Im Verhandlungstermin vom 12.2.2003 und im Beweisaufnahmetermin vom 30.4.2003 ist der Kläger durch M.er Rechtsanwälte als Unterbevollmächtigte vertreten worden. Mit Urteil vom 31.7.2003, das für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, hat das LG die Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Kläger hat aufgrund dieses Urteils die Festsetzung folgender außergerichtlicher Kosten beantragt:
Kosten der Prozessbevollmächtigten:
(Gebühren um 10 % ermäßigt laut Einigungsvertrag)
10/10 Prozessgebühr: 682,20 Euro
5/10 Verhandlungsgebühr: 341,10 Euro
10/10 Beweisgebühr: 682,20 Euro
Postpauschale: 20,00 Euro
Kosten der Unterbevollmächtigten:
5/10 Prozessgebühr: 379,00 Euro
10/10 Verhandlungsgebühr: 758,00 Euro
10/10 Beweisgebühr: 758,00 Euro
Postpauschale: 20,00 Euro
3.640,50 Euro
Die Rechtspflegerin beim LG hat mit Beschluss vom 2.10.2003 die von den Beklagten als Gesamtschuldner an den Kläger zu erstattenden Kosten – einschließlich verauslagter Gerichtskosten von 1.357,60 Euro – auf insgesamt 3.651,50 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat die Rechtspflegerin ausgeführt, Anwaltskosten des Klägers seien nur erstattungsfähig, soweit sie auch bei Beauftragung von M.er Prozessbevollmächtigten angefallen wären, also i.H.v. 2.294 Euro (3 × 758 Euro zzgl. 20 Euro Postpauschale). Darüber hinausgehende Kosten der Unterbevollmächtigten seien nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe ersparter Reisekosten der D.er Prozessbevollmächtigten, weil der Kläger als Rechtsanwalt beim Prozessgericht ansässige Hauptbevollmächtigte schriftlich und telefonisch hätte informieren können.
Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = NJW 2003, 898) die Auffassung, dass die Kosten seiner Unterbevollmächtigten in voller Höhe erstattungsfähig seien. Dazu trägt er vor, zur Aufbereitung des streitgegenständlichen Sachverhalts sei die Sichtung von Unterlagen der Insolvenzschuldnerin vor Ort notwendig gewesen. Zu diesem Zweck sei eine bei der Insolvenzschuldnerin noch tätige Mitarbeiterin beauftragt worden, die relevanten Unterlagen zusammenzustellen, die dann gemeinsam mit dem D.er Prozessbevollmächtigten in den dortigen Kanzleiräumen ausgewertet worden seien.
II. Die nach § § 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht ein weiter gehender Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten seiner Unterbevollmächtigten nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = NJW 2003, 898) sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der – wie im vorliegenden Fall – für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung und/oder im Beweisaufnahmetermin übernommen hat (§ 53 BRAGO), gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie die dadurch ersparten und erstattungsfähigen (Reise-)Kosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Im vorliegenden Fall sind durch die Einschaltung der Unterbevollmächtigten aber keine Reisekosten der D.er Prozessbevollmächtigten des Klägers erspart worden, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.
Zwar ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht i.S.d. §§ 18 ff. BRAO zugelassen ist, nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152 = NJW 2003, 898), welcher der Senat sich grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. OLG München v. 12.2.2003 – 11 W 700/03, OLGRe...