Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 30.01.2012; Aktenzeichen 35 O 12413/11) |
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.01.2012, Az. 35 O 12413/11, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen ist.
2.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 26.04.2012.
Gründe
I.
Der Klägervertreter hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts München I vom 30.01.2012, Az: 35 O 12413/11, zugestellt am 03.02.2012 mit Schriftsatz vom 09.03.2012 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom gleichen Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Klägervertreter begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung mit einem Büroversehen der u.a. mit der Eintragung der Fristen und Führung des Fristenkalenders beauftragten, sehr erfahrenen und zuverlässigen Rechtsanwalts- und Notargehilfin U. Nach dem Vorbringen des Klägervertreters sei diese zusammen mit der Rechtsanwaltsgehilfin N. bürointern für die Bearbeitung der Massenklageverfahren, zu denen auch das vorliegende Verfahren zählt, zuständig gewesen. Es handle sich um ca. 135 vergleichbare Klageverfahren, die verstreut über diverse Landgerichte in Deutschland anhängig seien. Im vorliegenden Verfahren sei es trotz klarer Anweisung nicht zur Eintragung der beiden Fristen (Wiedervorlage- und Berufungsfrist) gekommen. Aus dem Übersichtsblatt zur Berufungsakte sei zu entnehmen, dass die Wiedervorlagefrist zum 27.02.2012 eingetragen und auch mit einem Erledigungs-Häkchen versehen gewesen sei. Dennoch sei sie in beiden Fristenkalendern nicht eingetragen worden. Zur Ergänzung ist auf den Klägerschriftsatz vom 09.03.2012 zu verweisen. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens legt der Klägervertreter eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten U. vor.
II.
Der Senat beabsichtigt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entsprechen, da eine unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist, §§ 233, 236 Abs. 2 ZPO.
Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders unter bestimmten Voraussetzungen (insb. bei Einsatz einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft) auf sein Büro übertragen. Grundsätzlich ist dann Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn eine vom Rechtsanwalt verfügte Frist durch diese Büromitarbeiterein nicht oder nicht richtig eingetragen ist (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 233 Rdrn. 23, "Fristbehandlung"). Im vorliegenden Fall liegen jedoch Besonderheiten vor, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehen, da eine unverschuldete Fristversäumnis nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht ist. Zum einen wird aus der Darstellung des Geschehensablaufs durch den Klägervertreter nicht ausreichend deutlich, ob und welche konkrete Anweisung er an welche der beiden mit der Bearbeitung der Masseverfahren befassten Mitarbeiterinnen hinsichtlich der Fristeintragung im konkreten Fall gegeben hat. Es fehlt zudem an einer Glaubhhaftmachung seines Vorbringens durch Vorlage des Fristenkalenders und des Übersichtsblattes der Berufungsakte.
Hinzu kommt, dass sich die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller, a.a.O. "Büropersonal"). Als solche Umstände sind vorliegend die Bewältigung der vom Klägervertreter dargestellten ca. 135 parallel, bei unterschiedlichen Gerichten rechtshängigen Massenverfahren anzusehen. Die büromäßige Bearbeitung solcher Massenverfahren bedarf besonderer organisatorischer Regelungen, Vorgaben, Anweisungen und Kontrollen durch den Rechtsanwalt. Dass und in welcher Weise diese erfolgten, wird nicht vorgetragen. Allein die Tatsache, dass zwei Büromitarbeiterinnen mit der Bearbeitung befasst sind, reicht hierfür nicht aus. Dafür, dass die Büroorganisation der Klägervertreter in der Bearbeitung der Vielzahl von gleichgelagerten oder ähnlichen Verfahren besonders fehleranfällig ist und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung solcher von Seiten der Rechtsanwälte nicht getroffen wurden, spricht letztlich auch, dass der Schriftsatz der Klägervertreter, mit dem diese im vorliegenden Verfahren um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 03.05.2012 ersuchen, das Datum vom 20.01.2012 trägt und damit ein Datum, das weit vor Urteilserlass und Berufungseinlegung liegt. Eine Bestätigung für eine nicht ausreichende Organisation/Kontrolle des Bürobetriebs insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung der vorliegenden Massenverfahren ergibt sich auch aus dem von Seiten der Beklagten dargelegten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, das auch zu den o.g. Massenverfahren zählt und in dem die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 02.03.2012 wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung beantragten. Im dortigen Fall war durch ein Bürove...