Leitsatz (amtlich)
Der Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Dritte noch im Besitz des Mietgegenstandes ist. Für die Begründung des Anspruchs genügt es, wenn der mit dem Vermieter schuldrechtlich verbundene Mieter dem Untermieter einmal den Gebrauch überlassen hat.
Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn ein Untermieter, unter Beendigung des Untermietverhältnisses, den Gebrauch an der Mietsache wieder an den Hauptmieter (rück-)überlassen hat.
Normenkette
BGB § 546 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 10.11.2011; Aktenzeichen 30 O 9560/11) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil des LG München I vom 10.11.2011 - 30 O 9560/11, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass das Urteil des LG vorläufig vollstreckbar ist und die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen ist nicht geboten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe einer Gaststätte, die von den Klägern mit schriftlichem Mietvertrag vom 28.5.2001/29.6.2001 an die Beklagte zu 1 vermietet und von dieser mit Untermietvertrag vom 1.12.2010 an die Beklagten zu 2 und 3 untervermietet worden war.
Der bis 14.9.2011 befristete Hauptmietvertrag enthält in § 2.2 folgende Regelung:
"Mindestens sechs Monate vor Ende des Mietverhältnisses werden die Mietvertragsparteien über den Abschluss eines nachfolgenden Mietvertrags für weitere 5 Jahre zu neuen Konditionen verhandeln, falls das Mietverhältnis nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird."
Nachdem zunächst die Beklagte zu 1 in den Räumen ein Restaurant betrieben hatte, wurde das Lokal dann an die Beklagten zu 2 und 3 übergeben. Derzeit betreibt nur die Beklagte zu 3 eine "Asia Küche" in dem Anwesen.
Die Kläger kündigten das Hauptmietverhältnis mit Schreiben vom 2.3.2011 zum 14.9.2011, die Beklagte zu 1 forderte ihrerseits die Kläger mit Schreiben vom 11.3.2011 zum Abschluss eines Folgevertrages auf.
Das Erstgericht hatte auf Antrag der Klägern die Beklagten zu Räumung und Herausgabe des Gaststättenräume verpflichtet und die Widerklage der Beklagten zu1 auf Zustimmung zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses abgewiesen.
In der Berufungsinstanz begehren die Beklagten die Abweisung der Klage, die Beklagte zu 1 erstrebt weiter die Zustimmung der Kläger zu einer Vertragsfortsetzung.
II. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen im Endurteil vom 10.11.2011 an. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die dort getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden; konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Ersturteil sind nicht gegeben.
Das LG hat zu Recht die Beklagten zu 1 und 3 und auch die Beklagte zu 2 antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen gewerblichen Mieträume gem. § 546 Abs. 1 und 2 BGB verurteilt, da zum Einen das Mietverhältnis der Kläger mit der Beklagten zu 1 zum 14.9.2011 endete und zum Anderen der Beklagten zu 2 als Untermieterin der Beklagten zu 1 gemäß Mietvertrag vom 4.1.2011 (Anlage zum Protokoll) unstreitig von dieser der Gebrauch der streitgegenständlichen gewerblichen Mieträume eingeräumt worden ist.
Ergänzend wird im Hinblick auf das Berufungsvorbringen auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Auslegung von § 2 der mietvertraglichen Vereinbarung zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 (Anlage K1) durch das LG begegnet keinerlei Bedenken. Die in § 2.2. des Mietvertrags getroffene Regelung begründet nach Wortlaut, Sinn und Zweck (§§ 133, 157 BGB) lediglich eine Verpflichtung der Parteien, rechtzeitig vor Ende der festen Vertragslaufzeit bis 14.9.2011 klarzustellen, ob Interesse am Abschluss einer Verlängerungvereinbarung besteht, um so dem Vertragspartner eine möglichst große Planungssicherheit zu gewähren.
Ein Anspruch auf eine Vertragsverlängerung lässt sich dieser Abrede in keiner Weise entnehmen. Für ein anders lautendes Verständnis der Abmachung durch beide Parteien geben auch, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, die Ergebnisse der Beweisaufnahme nichts her. Insoweit gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen der ersten Instanz begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden.
2. Nach § 546 Abs. 2 BGB kann der Vermieter vom Untermieter Räumung und Herausgabe unabhängig davon verlangen, ob der Untermieter noch unmittelbarer Besitzer der Mietsache ist (vgl. Stau...