Leitsatz (amtlich)
Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten wird grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft eine Publikums-KG mit einer Vielzahl von Kapitalanlegern ist. Die Annahme eines wichtigen Grundes i.S.v. § 166 Abs. 3 HGB setzt jedoch regelmäßig die Darlegung konkreter Umstände voraus, aus denen sich Erforderlichkeit und Bedeutung der beantragten, über den Rahmen des § 166 Abs. 1 HGB hinausgehenden Information ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5.9.2008, 31 Wx 63/07; DB 2008, 2132).
Normenkette
HGB § 166 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.06.2008; Aktenzeichen 17HK T 543/08) |
AG München (Beschluss vom 15.11.2007; Aktenzeichen HRA 73480) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des LG München I vom 19.6.2008 und der Beschluss des AG München vom 15.11.2007 aufgehoben.
II. Der vom Antragsteller erhobene Auskunftsanspruch aus § 166 HGB wird zurückgewiesen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.1. Der Antragsteller hat sich im Jahre 2001 mit nominal 2 Mio. EUR als Kommanditist an der Antragsgegnerin, einer Publikums-KG, beteiligt. Der Fonds war von der weiteren Beteiligten, der C-Bank, konzipiert, aufgelegt und als Kapitalanlage vertrieben worden; auf deren Angebot hin hatte sich der Antragsteller zur Anlage entschlossen. Nach dem der Beteiligung zugrunde liegenden Prospekt sollten nach der Einwerbung von Kommanditbeteiligungen Filme produziert und Nebenprodukte vermarktet werden. Im Gesellschaftsvertrag der KG ist bestimmt, dass die Kommanditisten ihr Kontrollrecht nach § 166 Abs. 3 HGB nur durch Einsichtsbevollmächtigte ausüben dürfen.
2. Der Antragsteller begehrt Einsicht in ein noch vor Gründung der Antragsgegnerin von der weiteren Beteiligten in Auftrag gegebenes Gutachten, welches Grundlage der steuerrechtlichen Beurteilung des Fonds sei. Er befürchtet, dass die von der Gesellschaft eingeworbenen Gelder statt - wie im Prospekt zugesagt - zumindest teilweise nicht zur Produktion von Filmen, sondern für andere Zwecke, insbesondere zur Bezahlung von Garantien, die die weitere Beteiligte selbst gegeben habe, verwendet werden. Der Antragsteller hat sowohl die Antragsgegnerin, als auch die weitere Beteiligte mehrfach erfolglos um Herausgabe einer Ausfertigung dieses Gutachtens ersucht. Die Antragsgegnerin hat ihre Weigerung damit begründet, dass das Gutachten von der weiteren Beteiligten in Auftrag gegeben worden sei und daher von der Antragsgegnerin nicht herausgegeben werden könne. Die weitere Beteiligte hat den Antragsteller an die Antragsgegnerin verwiesen, da zwischen dem Antragsteller und ihr kein Vertragsverhältnis bestehe. Zudem habe der Antragsteller als Anleger keinen Anspruch auf interne Unterlagen, die im Rahmen der Fonds-Konzeption angefertigt worden seien.
3. Der Antragsteller hatte die Antragsgegnerin zunächst vor dem LG - Streitgericht - auf Herausgabe einer Ausfertigung bzw. einer Kopie des Steuergutachtens in Anspruch genommen, wobei er der weiteren Beteiligten den Streit verkündete. Seiner Ansicht nach war die Zuständigkeit des Streitgerichts eröffnet, da der Auskunftsanspruch des Kommanditisten aus § 166 Abs. 3 HGB neben dem Anspruch aus § 166 Abs. 1 HGB geltend gemacht wurde; hilfsweise hatte er Verweisung an das Registergericht beantragt. Das LG erklärte sich mit Beschluss vom 3.9.2007 für funktional unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das AG, Abt. Registergericht. Dieses deutete den Klageantrag in ein Auskunftsersuchen nach § 166 Abs. 3 HGB um und gab diesem mit Beschluss vom 15.11.2007 in folgendem Umfang statt:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller oder einem von diesem beauftragten und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer gemeinsam mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt Einsichtnahme in das von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. erstellte Steuergutachten, welches Grundlage der steuerrechtlichen Beurteilung [der Antragsgegnerin] gewesen ist, zu gewähren.
Die hiergegen von der Antragsgegnerin am 22.11.2007 eingelegte sofortige Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 19.6.2008 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 Abs. 2, §§ 145, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 166 Abs. 3 HGB zulässig; sie wurde insbesondere rechtzeitig eingelegt, § 29 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Vor dem Hintergrund der möglicherweise zweckwidrigen Mittelverwendungen der eingeworbenen Gelder sei es für den Antragsteller von entscheidendem Interesse zu wissen, wie das ganze Beteiligungskonzept bei Auflegung des Fonds vom Gutachter gewürdigt worden sei. Dazu gehöre auch, dass der Antragsteller Kenntnis vom Inhalt des Steuergutachtens erlange. Zutreffend habe das R...