Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Entscheidung ist durch Beschluss vom 20. April 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 204 Abs. 1 Nr. 7, § 640

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 19.02.2021; Aktenzeichen 9 U 7047/20 Bau)

LG München I (Urteil vom 04.12.2020; Aktenzeichen 8 O 15861/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.03.2022; Aktenzeichen VII ZR 366/21)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin vom 08.12.2020 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.12.2020, Az.: 8 O 15861/19, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird bis zum 29.01.2020 berichtigt auf 40.479,45 EUR (25 % von 17.867,11 EUR plus 30.012,68 EUR), ab 30.01.2020 auf 36.012,68 EUR. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.012,68 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe von vier Gewährleistungsbürgschaften betreffend das Bauvorhaben F.straße 48 - 52 in M.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 04.12.2020, Az.: 8 O 15861/19, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit Entscheidung vom genannten Tag hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Tragend stellte es dabei darauf ab, dass eine förmliche Abnahme noch nicht erfolgt ist und die vereinbarte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 2 Monaten noch nicht abgelaufen sein könne.

Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin unter dem 07.12.2020 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 08.12.2020, bei der allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München am gleichen Tag eingegangen, Berufung ein (Blatt 100/101 d. A.), die er mit Schriftsatz vom 11.12.2020, bei der allgemeinen Einlaufstelle I der Justizbehörden in München eingegangen am gleichen Tag, begründete (Blatt 104/116 d. A.).

Er argumentiert, das Verhandlungsprotokoll vom 01.09.2009 sollte auch für den später unterschriebenen Werkvertrag vom 06./10.11.2009 gelten. In dieser Vereinbarung sei der Beginn der Gewährleistungsfristen einvernehmlich geregelt und dieser sei auch nicht vertraglich verlängert worden durch das Abnahmeprotokoll vom 05.03.2013. Insbesondere habe der Mitarbeiter Herr B. keine Vollmacht zu einer abweichenden Regelung gehabt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 04.12.2020 (Az.: 8 O 15861/19), zugestellt am 07.12.2020, aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, die ihr übergebenen Gewährleistungsbürgschaften wie folgt an die jeweiligen Bürgen herauszugeben:

  • An die VHV A. Versicherung AG die Bürgschaftsurkunde Nr. .../005-14/01 vom 19.02.2014 über 7.994,20 EUR,
  • an die VHV A. Versicherung AG die Bürgschaftsurkunde Nr. .../004-14/01 vom 18.02.2014 über 8.018,48 EUR,
  • an die C.bank Aktiengesellschaft die Bürgschaftsurkunde Nr. ...40001 vom 29.04.2014 über 10.000,00 EUR sowie
  • an die C.bank Aktiengesellschaft die Bürgschaftsurkunde Nr. ...50001 vom 29.04.2014 über 10.000,00 EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Mit Beschluss vom 19.02.2021 (Blatt 127/131 d. A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.03.2021 (Blatt 132/140 d. A.) erwidert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.03.2021 (Blatt 142/143 d. A.) zur Streitwertfestsetzung Stellung genommen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin vom 08.12.2020 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.12.2020, Az.: 8 O 15861/19, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 19.02.2021 (Blatt 127/131 d. A.) Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Stellungnahme vom 02.03.2021 (Blatt 132/140 d. A.) ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:

Die Klägerin verkennt, dass zwischen einer ausdrücklichen/konkludenten Annahmeerklärung und dem Zugang der Annahmeerklärung zu differenzieren ist.

Im konkreten Fall ist das von de...

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