Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 08.03.2016; Aktenzeichen 30 O 5751/14) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Es ist beabsichtigt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das in Nr. 1 bezeichnete Urteil in Nr. 1 seiner Urteilsformel zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zusteht, der über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 EUR nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers und Widerbeklagten erscheint unbegründet.
Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Verurteilung auf die Widerklage
Das Erstgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Zahlung von 15.568,53 EUR nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt.
Der Beklagte und Widerkläger kann von dem Kläger und Widerbeklagten aus dem Anwaltsvertrag der Parteien in dieser Höhe die Zahlung einer Vergütung nebst Verzugszinsen verlangen.
Der Senat hat nicht darüber zu urteilen, ob die erkennbar auf eine Honorarmaximierung angelegten Klauseln in der vom Beklagten verfassten Vergütungsvereinbarung moralisch anstößig sind oder das Ansehen der Anwaltschaft schädigen, sondern ob sie sich jeweils im konkreten Fall im Rahmen des Rechts halten. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Prüfung anhand des Gebührenrechts (RVG), des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 138 BGB.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu den Berufungsangriffen ist ergänzend Folgendes auszuführen:
1.1. Überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB)
Die vom Beklagten verwendete Mindesthonorarklausel mag objektiv ungewöhnlich sein. Zwar ist die Vereinbarung der gesetzlichen Gebühren als Untergrenze eines vereinbarten (Zeit-) Honorars nach dem Eindruck des Senats nicht ganz unüblich. Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze soll jedoch nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammer unüblich sein. Indes braucht die Frage, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, vorliegend nicht entschieden zu werden.
Denn dies allein genügt für die Annahme einer überraschenden Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB nicht. Zum empirischen Merkmal der objektiven Ungewöhnlichkeit muss als zweite, normative Voraussetzung ein Überraschungsmoment hinzukommen, das heißt eine Diskrepanz zwischen dem Klauselinhalt und den Erwartungen des Kunden, die von den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses geprägt sind (Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 305c Rn. 4).
Die Berufung argumentiert, eine solche Erwartung des Kunden ergebe sich vorliegend daraus, dass die Vergütungsvereinbarung auf der Abrechnung eines im Vordergrund stehenden Stundenhonorars "basiere". Daher habe das Mindesthonorar, das "quasi beiläufig" vereinbart würde, einen Überrumpelungs-oder Übertölpelungseffekt, sodass das nötige Überraschungsmoment gegeben sei.
Diese Argumente überzeugen nicht. Daraus, dass die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) zuerst das Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar, lässt sich nicht ableiten, dass das Zeithonorar im Vordergrund stünde und die Vereinbarung auf diesem "basiere". Die Vergütungsvereinbarung beginnt sprachlich notwendig mit nur einer der Berechnungsweisen der Vergütung und stellt im Anschluss daran die andere dar. Eine Rangordnung lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch von einer "beiläufigen" Vereinbarung des Mindesthonorars kann nicht die Rede sein, wenn die Regelungen dazu - wie hier - annähernd ebenso viel Raum in der Vergütungsvereinbarung einnehmen und drucktechnisch genauso gestaltet sind wie die zum Zeithonorar.
Der Argumentation des Klägers wäre nur dann etwas abzugewinnen, wenn man sich auf den Standpun...