Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Zulässigkeit einer Mindesthonorarklausel
Normenkette
RVG § 3a Abs. 1 S. 1, § 3a S. 2, § 3a Abs. 2 S. 1, § 4b S. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen 30 O 5751/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, berichtigt durch Beschluss des LG München I vom 06.04.2016, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das genannte Urteil des LG München I in Ziffer 1 seiner Urteilsformel zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zusteht, der über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 EUR nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.568,53 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über anwaltliche Vergütung.
Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am 11.12.2013 (Anl. B 1, B 2) mit der Überprüfung des Entwurfs eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Anl. K 5). Am gleichen Tag unterschrieb der Kläger die Mandatsbedingungen des Beklagten (Anl. B 3) und schloss mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4), auf die wegen ihres gesamten Inhalts Bezug genommen wird.
Der dritte Absatz auf Seite 2 der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) lautet:
"Die Kanzlei erhält in allen Fällen, sowohl im Falle der Beratung als auch bei außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Vertretung, mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Vergütungsverzeichnis (VV) unter Berücksichtigung der Streitwertregelung gemäß folgendem Absatz."
Die Parteien führten am 13.12.2013 ein Beratungsgespräch von ca. 2,5 bis 3 Stunden. Am 14.12.2013 erhielt der Kläger vom Beklagten mit einer erläuternden E-Mail (Anl. B 5) den überarbeiteten Entwurf des Geschäftsführervertrags (Anl. K 6), in dem am 20.12.2013 noch eine weitere Passage geändert wurde.
Am 30.12.2013 zahlte der Kläger gemäß Kostenrechnung vom 20.12.2013 (Anl. K 1) einen Vorschuss von 5.000,00 EUR zuzüglich 950,00 EUR Umsatzsteuer.
Der Beklagte stellte dem Kläger eine weitere Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) mit einer Endsumme von 49.896,22 EUR brutto.
Mit seiner in diesem Verfahren ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen diese Forderung gewandt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung der Rechnung erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung, wonach der Beklagte mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung erhalten soll (Anl. B 4, Seite 2), sei überraschend und unwirksam. Daher schulde der Kläger allenfalls das vereinbarte Zeithonorar (Anl. B 4, Seite 1), wobei der Beklagte keine Angaben über seinen konkreten Zeitaufwand macht.
Auch habe der Beklagte die gesetzliche Vergütung unzutreffend berechnet.
10. Jedenfalls könne der Kläger verlangen, im Wege des Schadensersatzes vom Vergütungsanspruch des Beklagten befreit zu werden, weil dieser ihn hinsichtlich der Vergütung unzureichend aufgeklärt habe.
11. Im ersten Rechtszug hat der Kläger - nach einseitiger Erledigungserklärung - beantragt festzustellen, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 49.896,22 EUR zusteht, erledigt ist.
12. Der Beklagte hat im Weg der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 49.896,22 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
13. Der Beklagte hat behauptet, auch mit der Gegenseite telefonisch verhandelt zu haben. Ihm sei das Gehalt des Klägers nicht bekannt gewesen.
14. Eine 2,5 Geschäftsgebühr sei angemessen. Der Zeitaufwand sei überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit weit überdurchschnittlich, und die Angelegenheit habe für den Kläger eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Gebührenerhöhend wirkten sich außerdem die außergewöhnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und ein erhöhtes Haftungsrisiko aus.
15. Nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer hat das LG München I mit, Urt. v. 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016, den Kläger unter Abweisung der weiter gehenden Widerklage zur Zahlung von 15.568,53 EUR nebst Zinsen verurteilt. Im gleichen Umfang hat das LG die Erledigung der negativen Feststellungsklage des Klägers festgestellt; im Übrigen ist dessen Erledigungsfeststellungsklage ab...