Leitsatz (amtlich)

Wird zugunsten eines Minderjährigen ein (Quoten-)Nießbrauch am als Parklatz kommerziell genutzten Grundstück des Sorgeberechtigten bestellt, bedarf der dingliche Vollzug der Bestellung (neben der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers) nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

 

Normenkette

BGB § 873 Abs. 1, § 1030 Abs. 1, § 1643 Abs. 1, §§ 1821-1823; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Laufen - Grundbuchamt - Königssee (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen Blatt 273-87)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird die Zwischenverfügung des AG Laufen - Grundbuchamt - vom 9.12.2010 aufgehoben.

 

Gründe

I. Im Grundbuch war zugunsten der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann am als kommerzieller Großparkplatz genutzten Grundstück der Beteiligten zu 2, der gemeinsamen Tochter, seit 5.2.1999 ein Nießbrauch eingetragen.

Der Nießbrauch für den Ehemann der Beteiligten zu 1 ist aufgrund Todesnachweises inzwischen gelöscht.

Soweit hier erheblich gab die Beteiligte zu 1 zu notarieller Urkunde vom 4.11.2010 von dem zu ihren Gunsten bestellten Nießbrauch einen 83/100 Anteil auf, so dass ihr noch eine Nießbrauchsquote von 17/100 zusteht. Die Beteiligte zu 2 wendete zur selben Urkunde ihren Kindern, den Beteiligten zu 3 bis 5, Quotennießbrauchsrechte i.H.v. 28/100 (den Beteiligten zu 3 und 4) bzw. 27/100 (dem Beteiligten zu 5) als Schenkung zu. Der Beteiligte zu 5, der 1994 geboren und noch nicht volljährig ist, wurde vom familiengerichtlich bestellten Ergänzungspfleger "vorbehaltlich Genehmigung des Familiengerichts" vertreten. Die Eintragung der Nießbrauchsrechte im Grundbuch wurde bewilligt. Bei Erstellung der Urkunde gingen der Notar und die Beteiligten noch davon aus, dass die Zuwendung des Nießbrauchs an den Minderjährigen der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Unter dem 7.12.2010 hat der beurkundende Notar namens aller Antragsberechtigten Vollzug seiner Urkunde beantragt. Nunmehr hat er die Meinung vertreten, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit durch das Familiengericht nicht gegeben sei. Es stehe kein entgeltlicher Erwerb inmitten. Die Tatsache, dass dem Minderjährigen bei dem erworbenen Recht bzw. Erwerbsgeschäft selbst eine persönliche Haftung treffe, sei keine Frage der Entgeltlichkeit und insofern allein vom Ergänzungspfleger zu prüfen.

Mit Zwischenverfügung vom 9.12.2010 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung die fehlende familienrechtliche Genehmigung nebst Mitteilungsnachweis beanstandet. Die Genehmigungspflicht ergebe sich direkt aus § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB und indirekt aus § 1822 Nrn. 3 und 5 sowie § 1823 BGB, da der Quotennießbrauch an dem Großparkplatz solche Verträge wohl unwillkürlich als Nebeneffekt mit sich bringe. Bei einer Nießbrauchsbestellung habe der Berechtigte wesentlich mehr Verpflichtungen als bei einer Grundstücksschenkung. Er müsse außerordentliche Lasten und auch Lasten tragen, die auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen seien. Vorliegend sei eine Entgeltlichkeit gegeben. Der Nießbrauchsberechtigte habe laufend Lasten zu tragen, die beim Tod der Großmutter dem Nießbrauchsbesteller (Grundstückseigentümer) zugute kämen. Hierin sei eine Gegenleistung zu sehen.

Hinsichtlich der weiteren den Quotennießbrauch betreffenden Anträge wurde die Urkunde inzwischen vollzogen.

Unter dem 20.1.2011 haben die Beteiligten zu 1 und 5 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und beantragt, diese aufzuheben sowie das AG anzuweisen, unter Abstandnahme von den geäußerten Bedenken die Urkunde vom 7.12.2010 durch Eintragung des Beteiligten zu 5 als Quotennießbrauchsberechtigten endgültig zu vollziehen. Es wird die Meinung vertreten, dass die Zuwendung des Rechts keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe. Die maßgeblichen Bestimmungen erfassten allenfalls das obligatorische, indessen nicht das dingliche Geschäft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Auf die zulässige Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, §§ 72, 73 GBO) ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben, weil das Geschäft auch ohne familiengerichtliche Genehmigung vollzugsfähig ist. Der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand der Beschwerde (BayObLGZ 1990, 56). Deshalb hat der Senat nicht über ihn selbst zu entscheiden. Dies ist vielmehr Sache des Grundbuchamts, an das die Akten - ohne Zurückverweisung - zurückgegeben werden (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 77 Rz. 15 m.w.N.).

1. Bei der Bestellung des (Quoten-)Nießbrauchs nach §§ 873 Abs. 1, 1030 Abs. 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., Einf. vor § 1030 Rz. 5) stellt sich die Frage einer ausreichenden Vertretungsmacht des für den Beteiligten zu 5 handelnden Vertreters - in deren Rahmen das Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung zu prüfen ist - nicht, weil grundbuchrechtlich nur die Bewilligung der Beteiligten zu 2 als betroffener Grundstückseigentümerin erforderlich ist (§ 19 GBO). Jedoch darf das Grundbuchamt nicht eine Eintragung vornehmen, wenn sicher feststeht, dass sie das Grundbuch unrichtig machen würde (BayObLG NJW...

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