Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 558 F 14086/23) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 28.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 11.01.2024 wird verworfen, soweit sie den Verfahrensgegenstand Umgang betrifft, im übrigen (elterliche Sorge) zurückgewiesen.
2. Die über die Beschwerde hinausgehenden Anträge des Antragstellers in den Schreiben vom 28.01.2023 und vom 10.03.2024 werden zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Abänderung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts München über die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder E. und N. A. vom 25.08.2022 und über einen Umgangsausschluss vom 20.06.2023 sowie den Erlass von Kontaktverboten gegen die Kindesmutter zur Sicherung des Kindeswohls.
1. Mit Beschluss vom 12.11.2021 hat das Amtsgericht München die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder E. H., geboren am ...2012, und N. A. H., geboren am 30.09.2016, auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Oberlandesgericht München hat im Verfahren 26 UF 1409/21 am 25.08.2022 die Beschwerde des Antragstellers vom 14.12.2021 gegen den Beschluss zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht führt in der Beschwerdeentscheidung aus, den Eltern fehle jegliche Basis für eine gemeinsame Kommunikation oder gar Kooperation. Zum einen führten und führen die Beteiligten eine Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren. Neben dem vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge gab und gebe es mehrere Verfahren zur Regelung des Umgangs, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und Verfahren zur Regelung des Unterhalts. Zum anderen gab und gebe es eine ganze Reihe von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, die auf gegenseitigen Strafanzeigen beruhten. Ein Teil der Straf- bzw. Ermittlungsverfahren betreffe den Vorfall vom 01.09.2019, der auch im vorliegenden Verfahren insbesondere vom Antragsteller umfangreich thematisiert worden sei. Der Antragsteller sei hierbei im Strafverfahren freigesprochen, das vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin angestrengte Strafverfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt worden. Hinsichtlich der aktuell laufenden Ermittlungsverfahren sei besonders das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft München I, Aktenzeichen 455 Js 121044/22, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 StGB, in dem es um die Klärung von Vorwürfen angeblich sexuell übergriffigen Verhaltens des Antragstellers gehe, sowie ein Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, basierend auf einer kürzlich erfolgten Anzeige der Antragsgegnerin, hervorzuheben. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, dass beide Eltern jahrelang ohne weiteres in der Lage gewesen seien, alle wichtigen Belange der Kinder gemeinsam zu entscheiden, möge dies für die Zeit des Zusammenlebens beider Eltern zutreffen. Jedoch trage der Antragsteller selbst vor, dass die Kommunikation und Kooperation der Eltern derzeit insbesondere aufgrund der Ausnahmesituation der Trennungssituation und dem damit verbundenen Streit um die Kinder und - seiner Ansicht nach - vor allem aufgrund der vollständigen Beseitigung jeglichen Kontakts des Vaters zu den Kindern aufgrund der massiven Vorwürfe der Antragsgegnerin gestört sei. Damit bestätige der Antragsteller die massive Störung der elterlichen Kommunikation und Kooperation, die jedenfalls seit der Trennung nachhaltig fortbestehe. Schließlich zeigten die umfangreichen Ausführungen insbesondere des Antragstellers in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren, dass das Verhältnis der Beteiligten von tiefer gegenseitiger Abneigung und von massiven gegenseitigen Vorwürfen geprägt sei, die sehr eindringlich zeigten, dass eine vernünftige Kommunikation oder gar Kooperation der Eltern jedenfalls derzeit nicht vorstellbar sei. Der Sachverständige T. Sch. komme in seinem psychologischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2020 zu der Einschätzung, dass bei dem Antragsteller zwar keine gravierenden Defizite in der Erziehungsfähigkeit bestätigt werden könnten, jedoch seine Bindungstoleranz durch seine zumindest im Hinblick auf die Zeit seit der Trennung teilweise stark unrealistische Sicht betreffend die elterlichen Kompetenzen der Mutter unterminiert sei und im Hinblick auf die zukünftige Kooperation mit der Mutter einen gravierenden Risikofaktor darstelle. Sein Verhalten sei ferner geeignet, das Konfliktniveau dauerhaft hochzuhalten. Der Sachverständige habe auch bei der Mutter keine gravierenden Defizite bei der Erziehungsfähigkeit bestätigen können, jedoch seien auch bei ihr Bindungstoleranz und Kooperation mit dem Vater derzeit unterminiert, da für sie ein Wechsel der Kinder zum Vater angstbesetzt sei. Derz...