Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Kausalität der Mittellosigkeit bei Beschwerdeeinlegung nach VKH-Ablehnung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Beschwerde nach Kenntnis des Beschlusses eingelegt, mit dem die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt wird, und damit gerade nicht unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, hätte dies auch vor Fristablauf erfolgen können. In solchen Fällen steht somit fest, dass die Fristwahrung nicht am wirtschaftlichen Unvermögen des Beteiligten gescheitert ist.
Normenkette
ZPO §§ 114, 233
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Entscheidung vom 11.05.2018; Aktenzeichen 005 F 774/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verbundverfahrens um die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.05.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.5.2018, wurde die Ehe der Ehegatten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 18.6.2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt zu bewilligen. Die beabsichtigte Beschwerde richte sich gegen die Versagung des nachehelichen Ehegattenunterhalts. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25.7.2018 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt, das Familiengericht Ingolstadt habe zu Recht den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückgewiesen, da ein etwaiger Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung von Trennungsunterhalt zeitlich ab Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1578 b BGB zu befristen wäre. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 6. 8. 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. 8. 2018, bei Gericht eingegangen am 9. 8. 2018, legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.5.2018 Beschwerde ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Sie sei an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde wegen Kostenarmut gehindert gewesen. Nachdem ihr der ablehnende Verfahrenskostenhilfebeschluss zugestellt worden sei, führe sie die Beschwerde nunmehr ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fort. Auf den Hinweis des Gerichts, es bestünden Zweifel an der Ursächlichkeit der Kostenarmut für das Unterbleiben der fristgerechten Einlegung der Beschwerde, nachdem nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittel betrieben werde und von Anfang an ein Rechtsanwalt beauftragt war, mithin nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschwerdeführerin ein fristgerechtes Einlegen der Beschwerde aufgrund Geldmangels nicht möglich gewesen sein soll, führte sie aus, im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeantrags habe es sich lediglich um eine kursorische Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags, keinesfalls um eine ausführliche Beschwerdebegründung gehandelt. Nachdem der Senat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin abgelehnt habe, habe eine weitere Besprechung mit dem Prozessvertreter stattgefunden. Da dieser erhebliche Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Beschwerde sehe, habe er sich bereit erklärt, die Beschwerde auch ohne das Vorliegen der Verfahrenskostenhilfe und einer gesicherten Honorarzahlung einzureichen. Während laufender Frist sei er hingegen nicht bereit gewesen, das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen. Mit der Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags bringe der Prozessbevollmächtigte gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen. Im vorliegenden Fall sei auch noch gar keine Beschwerdebegründung abgegeben worden und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um einen Antrag im Verfahrenskostenhilfeverfahren handele.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen.
Gemäß § 113 Abs. 1 S.2 FamFG in Verbindung mit § 233 ZPO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.
Unverschuldet ist die Fristversäumnis jedenfalls dann, wenn der Beteiligte aufgrund Geldmangels nicht in der Lage war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Die Mittellosigkeit muss Ursache der Fristversäumung sein.
Regelmäßig ist die Kausalität der Mittellosigkeit eines Beteiligten für die Fristversäumung zu bejahen, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Verfah...