Leitsatz (amtlich)

Gegen die Ankündigung des Notars, dem Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde zu entsprechen, hat der Schuldner weder nach § 54 BeurkG noch nach § 15 Abs. 2 BNotO ein Beschwerderecht. Dem Schuldner stehen gegen die Erteilung die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 25.01.2008; Aktenzeichen 13 T 17902/07)

 

Gründe

I.

Mit notarieller Urkunde vom 28.3.2006 haben die Beteiligten einen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich die Beteiligte zu 2 (Verkäuferin) zur Eigentumsverschaffung frei von durch die Beteiligte zu 1 (Käuferin) nicht übernommenen Belastungen und Beschränkungen. Die Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises von 620.000 EUR wurde für den 31.8.2006 vereinbart.

Am 18.7.2006 wurden aufgrund Bewilligung der Verkäuferin ein Wohnungsbesetzungsrecht und eine Grundschuld zugunsten Dritter im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 25.1.2007 teilte der Vertreter des Urkundsnotars (im Folgenden kurz: der Notar) der Käuferin mit, dass der Kaufpreis seit 31.8.2006 zur Zahlung fällig sei. Das Wohnungsbesetzungsrecht und die Grundschuld wurden im Juli 2007 im Grundbuch gelöscht.

Die Käuferin ist der Auffassung, dass die von der Verkäuferin nach Vertragsschluss vorgenommenen Belastungen vertragswidrig waren. Sie hat gegenüber dem Anspruch der Verkäuferin auf Kaufpreiszahlung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus entgangenem Gewinn erklärt.

Die Verkäuferin hat durch eine von ihr bevollmächtigte Gesellschaft mit Schreiben vom 4.9.2007 die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde wegen Nichtzahlung des Kaufpreises beantragt. Die Käuferin wendet sich dagegen. Sie hat den Notar aufgefordert, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen.

Mit Vorbescheid vom 11.9.2007 kündigte der Notar an, er werde dem Antrag der Verkäuferin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nachkommen, wenn nicht binnen gesetzter Frist Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO eingelegt wird. Die Eigentumsumschreibung könne noch nicht erfolgen, da die Kaufpreiszahlung nicht nachgewiesen sei.

Gegen diesen Vorbescheid legte die Käuferin Beschwerde ein, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen hat die Käuferin weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 FGG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

Zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde dahin ausgelegt, dass sie sich gegen den Vorbescheid insgesamt richtet; denn die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Beschwerdeschriftsatz sowohl gegen die Ankündigung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für die Verkäuferin als auch gegen die im Vorbescheid ebenfalls enthaltene Weigerung des Urkundsnotars, die Eigentumsumschreibung zu veranlassen, gewandt. Insoweit liegen zwei verschiedene Verfahrensgegenstände vor, die, wie das Landgericht richtig gesehen hat, getrennt zu prüfen sind, weil es um zwei verschiedene Amtshandlungen des Notars geht.

Dagegen sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die weiteren Vorwürfe, welche die Käuferin gegen Verhaltensweisen des Notars insbesondere im Zusammenhang mit verschiedenen, als verfrüht und unrichtig gerügten Fälligkeitsmitteilungen erhebt. Das Verfahren der Notarbeschwerde ist kein Amtshaftungsprozess; es kann einzig darauf gerichtet sein, dass der Notar zu einer bestimmten Amtshandlung (oder deren Unterlassen) angewiesen werden soll. Die weiteren Vorwürfe der Käuferin waren auch nicht Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Vorbescheids.

2.

Das Landgericht hat es abgelehnt, die von der Käuferin gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung geltend gemachten Einwendungen im Rahmen des Notarbeschwerdeverfahrens zu prüfen. Das ist im Ergebnis zutreffend; richtigerweise hätte das Landgericht die Erstbeschwerde insoweit bereits als unzulässig verwerfen müssen (vgl. OLG Köln Rpfleger 2007, 154). Denn für diesen Verfahrensgegenstand ist das Notarbeschwerdeverfahren weder nach § 54 BeurkG noch nach § 15 Abs. 2 BNotO eröffnet.

a)

Nach § 54 Abs. 1 BeurkG ist gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel - darunter fällt auch die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 52 BeurkG) - die Beschwerde gegeben. Die Vorschrift gibt dem Gläubiger, der eine vollstreckbare Ausfertigung begehrt, ein Beschwerderecht, wenn der Notar dem Antrag auf Erteilung nicht nachkommt. Dieser Fall liegt hier nicht vor; der Notar beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben. Hier will gerade umgekehrt der Schuldner die angekündigte Erteilung verhindern. Für diesen Fall sieht § 54 BeurkG kein Beschwerderecht des Schuldners vor; diesem stehen insoweit die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der Zivilprozessordnung zur Verfügung (vgl. BayObLGZ 1971, 89; BayObLG MittBayNot 1998, 272; OLG Hamm NJW-RR 1999, 861; OLG Köln aaO; Schippel/Bracker/Reithmann BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 85; Winkler BeurkG 16. Aufl. § 5...

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