Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung ohne Erfolgsaussicht
Normenkette
BGB §§ 195, 199, 214, 826
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 26.03.2020; Aktenzeichen 33 O 559/19) |
Nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.03.2020, Az. 33 O 559/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
Das Landgericht Deggendorf hat am 05.03.2020 mündlich verhandelt und sodann die auf Zahlung von 34.500,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des verkauften Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage durch Endurteil vom 26.03.2020 abgewiesen. Auf die vom Erstgericht im Ersturteil (Blatt 115/131 d. A.) getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen.
Die hiergegen mit der Berufungsbegründung vom 26.05.2020 (Blatt 139/146 d. A.) vorgebrachten Erwägungen sind nicht geeignet, eine anderweitige Entscheidung herbeizuführen. Einer Entscheidung, ob die Verneinung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen durch das Erstgericht zutrifft, bedurfte es vorliegend nicht, da der Klageanspruch nach der Rechtsauffassung des Senats verjährt ist.
1. Aufgrund der gemäß § 214 BGB von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung ist diese berechtigt, die Leistung von Schadensersatz zu verweigern.
Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB richtet sich ebenso wie die eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
a) Der - unterstellte - Schadensersatzanspruch des Klägers wäre bereits mit Erwerb des Fahrzeugs im März 2012 entstanden. Vom Bestehen des Anspruchs und der Person des Schuldners hatte er zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf der Rechtsprechung zu § 852 BGB a. F. aufbaut, liegt die erforderliche Kenntnis im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, Rn. 27, Urteil vom 12.05.2009 - VI ZR 294/08, Rn. 19, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38). Anstelle positiver Kenntnis genügt auch grob fahrlässige Unkenntnis der gesamten Umstände.
Die Erhebung einer Klage muss bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht haben, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 217/13, Rn. 15, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15, Rn. 11). Nicht ausreichend ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Anknüpfungstatsachen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Geschädigte aus den Anknüpfungstatsachen den Schluss auf eine Pflichtverletzung durch eine bestimmte Person zieht oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gezogen hat.
Es ist keine grundsätzliche Voraussetzung des Verjährungsbeginns, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 08.05.2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129, juris Rn. 38, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86). Der Gläubiger muss zumindest aufgrund der Tatsachengrundlage beurteilen können, ob eine rechtserhebliche Handlung von dem üblichen Vorgehen abweicht (Spindler, BeckOK BGB, Stand 01.02.2020, § 199, Rn. 26). Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115, juris Rn. 35; Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172, juris Rn. 86).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Vorauss...