Leitsatz (amtlich)

Das Verheimlichen der zur Ausreise notwendigen Papiere durch den Ausreisepflichtigen rechtfertigt in der Regel den begründeten Verdacht, dieser wolle sich der Abschiebung entziehen.

 

Normenkette

AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Beschluss vom 11.10.2005; Aktenzeichen 4 T 1888/05)

AG Günzburg (Aktenzeichen XIV 6/05 B)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Memmingen vom 11.10.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Ausländerbehörde betreibt die Abschiebung des Betroffenen, eines pakistanischen Staatsangehörigen mit Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Punjabis.

Der Betroffene reiste eigenen Angaben zufolge am 1.6.2004 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8.6.2004 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.7.2004, bestandskräftig seit 26.10.2004, abgelehnt wurde. In diesem Bescheid wurde dem Betroffenen die Abschiebung nach Pakistan angedroht, falls er nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Eine Abschiebung war zunächst nicht möglich, da der Betroffene keine Ausweispapiere vorlegte und angab, keine zu besitzen. Mit Bescheid vom 11.5.2005 wurde der Betroffene verpflichtet, beim Generalkonsulat der Islamischen Republik Pakistan in Frankfurt zur Klärung seiner Identität und zur Ausstellung eines Reisedokuments vorzusprechen. Am 27.6.2005 begab sich der Betroffene dorthin, erhielt aber angeblich keine Papiere. In der Folgezeit wurden dem Betroffenen von der Ausländerbehörde in Schwaben mehrfach Grenzübertrittsbescheinigungen mit der Verpflichtung zur Ausreise ausgestellt, zuletzt am 12.9.2005. Die Grenzübertrittsbescheinigungen nutzte der Betroffene, um seinen Bruder und seine Freundin in Sachsen zu besuchen. Über die deutsche Botschaft in Islamabad erhielt das Ausländeramt Kenntnis davon, dass der Betroffene am 18.8.2005 beim Standesbeamten in der Stadt B. (Sachsen) seinen pakistanischen Reisepass vorgelegt hatte, um die Heirat mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, zu beantragen. Am 15.9.2005 wurde der Betroffene festgenommen.

Mit Beschl. v. 16.9.2005 hat das AG mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft für die Dauer von längstens drei Monaten gegen den Betroffenen angeordnet. Bei der Anhörung vor dem AG hatte der Betroffene angegeben, er sei mit einem gefälschten deutschen Reisepass von Pakistan nach Deutschland eingereist. Den gefälschten Pass habe er in Pakistan für 9.000 EUR gekauft. Sein Reisepass sei in Pakistan, beim Standesamt habe er nur eine Fotokopie des Passes vorgelegt. Gegen den Beschluss des AG hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschl. v. 11.10.2005 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Er macht geltend, das Verheimlichen eines Passes sei kein Haftgrund. Durch seinen zeitweiligen Aufenthalt in Sachsen habe sich seine Abschiebung nicht verzögert. Die Ausländerbehörde hätte seinen Aufenthaltsort dort zumindest ermitteln können.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, § 3 S. 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Das LG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt, der den Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG trägt, rechtsfehlerfrei festgestellt und gewürdigt.

1. Zu Recht hat das LG festgestellt, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 58 Abs. 2 AufenthG) und der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG vorliegt, da der begründete Verdacht besteht, der Betroffene werde sich der Abschiebung entziehen.

a) Haft zur Sicherung der Abschiebung ist erforderlich, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Abschiebung ohne Festnahme des Ausländers nicht durchgeführt werden kann. Die bloße Weigerung des Betroffenen, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, genügt für eine solche Annahme allerdings nicht, denn das ist die Voraussetzung dafür, dass der Ausländer überhaupt abzuschieben, also zwangsweise aus dem Bundesgebiet zu entfernen ist. § 62 Abs. 2 AufenthG verlangt für die Anordnung der Abschiebungshaft darüber hinaus, dass sie zur Sicherung der Abschiebung erforderlich ist, deren Durchführbarkeit also durch mehr als durch die bloße Weigerung des Ausländers, freiwillig auszureisen, gefährdet sein muss (BGH v. 6.12.1979 - VII ZB 11/79, BGHZ 75, 375 [382] = MDR 1980, 393).

Der Haftgrund des § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass konkrete Umstände, insb. Äußerungen und Verhaltensweisen des Betroffenen, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten bzw. nahe legen, der Betroffene beabsichtige unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (BGH v. 12...

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