Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 3 O 20801/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wie der Senat im Hinweis gemäß § 522 II 2 ZPO vom 23.08.2002 näher dargelegt hat. Auch die hierzu von der Klägerin vorgebrachte Erwiderung führt zu keiner anderen Beurteilung durch den Senat. Auf die Ausführungen des Senats vom 23.08.2002 wird daher Bezug genommen, § 522 II S. 1, Nr. 1 ZPO.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, § 522 II S. 1 Nr. 2 ZPO. Vorliegend geht es um die durch einen Einzelfall geprägte Sondersituation, dass durch den Prozeßvergleich vom 27.09.2001 Forderungen des Vermieters möglicherweise erstmals begründet worden sind, jedenfalls nicht mit klarer Sicherheit gesagt werden kann, dass der Prozeßvergleich aufgelaufene Rückstände zusammengefaßt und lediglich die Höhe durch gegenseitiges Nachgeben geregelt hat. Vor Abschluß des Vergleichs im Ausgangsverfahren (34 O 10437/01) hat die Kammer zu Protokoll der Sitzung vom 27.09.2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auslegung des vorliegenden Mietvertrages problematisch ist und dass beide Parteien hier ein erhebliches Risiko haben, ihren Standpunkt hinsichtlich der Vertragsauslegung durchzusetzen (S. 2 des Protokolls). Es war also aus der Perspektive vor Abschluß des Vergleichs keineswegs sicher, dass die Kammer durch Urteil ausspricht, dass der Beklagte für die geltend gemachte Mieterhöhung Rückstände schuldet. Bezeichnenderweise haben die Parteien dann im Vergleich unter Ziffer II. dann den Mietzins nach Ablauf der streitigen Zeit, nämlich ab dem 01.11.2001 erstmals neu geregelt und für die streitige Zeit zuvor eine Pauschalsumme von DM 40.000,– vereinbart, für die – wie gesagt – offen ist, ob sie echte Rückstände pauschaliert oder neue Verbindlichkeiten kreiert.
Wegen dieser Besonderheit des Einzelfalls kann eine grundsätzliche Bedeutung nicht angenommen werden. Anders mögen Fälle liegen, in denen der Vergleich Forderungen enthält, die unstreitig dem Grunde nach bestehende Forderungen umfassen, deren Höhe lediglich umstritten ist.
3. Auch die Voraussetzungen des § 522 II S. 2, Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 19.09.2002 und 11.11.2002 weicht der Senat hiermit nicht von dem Rechtsentscheid durch das OLG Hamm vom 27.12.1991 (NJW-RR 1992, 340) ab. Dort geht es um eine ganz andere Rechtsfrage, als die vorliegende Auslegung von § 543 II Nr. 3 b BGB n.F.. Die Entscheidung des OLG Hamm beschäftigt sich mit der (verneinten) analogen Anwendung von § 9 II MHRG. § 9 Abs. 2 MHRG betrifft aber ein Kündigungsverbot von 2 Monaten, ungeachtet dessen, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen. Vorliegend geht es aber gerade um die Frage, ob die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückständen vorliegen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1721179 |
NZM 2003, 554 |