Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel, nach der bei Verbleiben des Leasingobjektes oder von Teilen davon beim Leasingnehmer über das aus welchen Gründen auch immer eingetretene Ende des Vertrages hinaus der Leasingnehmer einen Pauschalbetrag pro Kalendertag zu leisten hat, sowie zur Auslösung der Leistungspflicht die Vorenthaltung des Leasingobjektes gegenüber dem Leasingnehmer genügt, ist unwirksam.
Bei Zurückweisung der Berufung des Berufungsklägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sind auch die Kosten einer hierdurch ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung im Regelfall vollständig dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Normenkette
BGB §§ 307, 309-310, 546a; ZPO §§ 97, 522
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 06.05.2015; Aktenzeichen 2 O 19/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil des LG Bonn vom 06.05.2015 - 2 O 19/15 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.
II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 06.11.2015 hingewiesen worden.
A. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt:
"Zu Recht hat das LG der Klage lediglich i.H.v. 3.401,00 EUR nebst Zinsen teilweise stattgegeben. Zunächst wird auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Berufungsbegründung sowie die -erwiderung geben lediglich Anlass zu folgenden weiteren Ausführungen:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein höherer Betrag als der von dem LG zugesprochene zu, insbesondere nicht aus der Regelung zu Ziff. 3.2 S. 5, 7 des Leasingvertrags der Parteien. Diese lautet wie folgt:
"... Verbleiben die LO oder Teile davon beim LN über das aus welchen Gründen auch immer eingetretene Ende des Vertrages hinaus, so hat der LN pro Kalendertag 9,90 EUR + Mwst. insgesamt pauschal an den LG zu leisten... Zur Auslösung der Leistungspflicht genügt die Vorenthaltung des LO gegenüber dem LG, sei es aktiv z.B. durch Zurückhaltung, oder auch passiv durch Nichtabgabe des LO."
Soweit die vorgenannte Klausel, bei der es sich offenbar um eine von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt, eine von der gesetzlichen Regelung in § 546a BGB abweichende Höhe der für die Dauer der ausstehenden Rückgabe der Autoanhänger zu leistenden Nutzungsentschädigung vorsieht, ist sie gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Entsprechend der Regelung in § 546a Abs. 1 BGB, die grundsätzlich auf Leasingverhältnisse entsprechend anzuwenden ist (vergleiche BGH, Urteile vom 22.03.1989, VIII ZR 155/88; 13.04.2005, VIII ZR 377/03; 01.06.2005, VIII ZR 234/04, 01.03.2007, IX ZR 81/05; jeweils zitiert nach juris), kann der Leasinggeber für die Dauer der Vorenthaltung des Leasingobjekts als Entschädigung das vereinbarte Entgelt oder die Miete verlangen, die bei vergleichbaren Sachen ortsüblich ist. Zwar ist nach § 546a BGB die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. Grundsätzlich können die Parteien auch eine andere Höhe vereinbaren (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, § 546a Rn. 11). Dennoch ist die Klägerin nicht aus Ziff. 3.2 S. 5 des Leasingvertrags berechtigt, pro Kalendertag 9,90 EUR (= 297 EUR pro Monat) als Nutzungsentschädigung statt der gemäß Ziff. 1.3 S. 1 des Leasingvertrags vorgesehenen Miethöhe von 179 EUR monatlich zu verlangen. Wenn in Allgemeinen Geschäftsbed...