Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Entrichtung von Leasingraten und Nutzungsentschädigung für Vorenthaltung einer Leasingsache (EDV-Anlage) nach Vollarmortisation

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel in einem Leasingvertrag bei abweichenden Erklärungen des Lieferanten

2. Der Eintritt der Vollarmortisation führt für sich nicht zur Beendigung des Leasingvertrages und der vertraglichen Zahlungspflichten des Leasingnehmers. Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Leasingsache bleibt hiervon unberührt; nur ausnahmsweise kann eine Korrektur über § 242 BGB erfolgen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts und die vereinbarte Leasingrate völlig außer Verhältnis zum Verkehrs- und Gebrauchswert der Leasingsache steht. Dies ist jedoch substantiiert darzulegen.

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 278, 307, 535, 546a

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 29.04.2019; Aktenzeichen 1 O 247/18)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.04.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 247/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.465,60 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung, durch welche er zur Zahlung rückständiger Leasingraten für eine EDV-Anlage und einer Vorenthaltungsentschädigung verurteilt wurde.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.09.2020 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 29.04.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (Az.: 1 O 247/18) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.09.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 29.10.2020 in vollem Umfang fest.

Die nunmehrige Präzisierung des Vortrags zur den Vertragsverhandlungen mit der Lieferantin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss im Vorgriff dargelegt, wie sich die klägerische Behauptung, die Lieferantin habe ihm erklärt, es könne vorliegend ein Leasingvertrag geschlossen werden, der wie eine Ratenzahlung gestaltet sei und bei dem der Leasingnehmer nach Zahlung der Schlussrate Eigentümer des Leasingguts werde, rechtlich darstellen würde. Auf die Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Soweit sich die Berufung nun auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1992 - 19 W 33/92 - (dort Rn. 7 ff., juris) stützt, rechtfertigt auch dies keine abweichende Entscheidung. Zur Frage, ob während der vertraglichen Laufzeit eines Leasingvertrages der Eintritt der Vollamortisation Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Leasingraten hat, hat sich das Oberlandesgericht Köln nicht abschließend geäußert, sondern nur zur Zahlungspflicht nach Beendigung des Leasingverhältnisses. Hier bleibt der Senat bei seiner im Anschluss auf die im Hinweisbeschluss genannte höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auffassung, dass eine Vollamortisation allein nicht zu einer Beendigung des Leasingvertrages und Verpflichtung zur laufenden Ratenzahlung führt.

Ebenso ist der Kläger zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen der Vorenthaltung der Mietsache für die Dauer von 7 Quartalen aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen verpflichtet. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Amortisationszweck der Anwendbarkeit des § 546a BGB (= § 557 BGB a. F.) weder bei Vollamortisationsleasingverträgen, deren Grundvertragsdauer abgelaufen ist, noch allgemein bei Finanzierungsleasingverträge entgegensteht. Nach der vertraglichen Interessenlage darf der Mieter/Leasingnehmer, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, nicht besser gestellt werden, als er bei Fortdauer des Vertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete/Leasingrate weiterentrichten, weil es nur an ihm liegt, dass er noch im Besitz der Miet-/Leasingsache ist, und weil er es selbst in der Hand hat, sich durch Herausgabe der Miet-/Leasingsache seiner Verpflichtung zu entledigen, wenn ihm die vereinbarte Miete/Leasingrate zu hoch erscheint. Die Bestimmung gewährt dem Vermieter/Leasingnehmer eine Mindestentschädigung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Vermieter/Leasinggeber aus der Vorenthaltung de...

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