Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorvertraglichkeitseinwand im Rechtsschutz - WEG-Streit
Normenkette
ARB 2000 § 4; WoEigG §§ 26, 43 Nr. 4
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.07.2010) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 23.7.2010 wird einstimmig durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 31.1.2011 (Blatt 119/122 d.A.) wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers innerhalb der ihm gewährten Frist bis 24.2.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Wie im Beschluss vom 31.1.2011 ausgeführt ist, war der Rechtskonflikt schon bei Beginn des abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags am 1.11.2005 latent vorhanden. Bei den beanstandeten Wohnungseigentümerbeschlüssen in der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.5.2009 ging es um die in der Klage angeführten Jahresabrechnungen sowie um die Neubestellung des Verwalters. Insoweit war ein Rechtskonflikt zwischen dem Kläger und der Wohnungseigentümergemeinschaft aber bereits latent vorhanden. Wie im Beschluss vom 31.1.2011 dargelegt, genügt es, dass der Rechtskonflikt durch behauptete Rechtsverstöße eines Dritten ausgelöst wurde, z.B. weil von einem Wohnungseigentümer behauptete Rechtsverstöße des Verwalters als Dritten zum Streit dieses Wohnungseigentümers mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geführt haben (Meyer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 4 ARB 2000 Rz. 56).
Vorwurf in dem als Anlage K 1 der Klage beigefügten Antrag auf Erteilung einer Deckungszusage war u.a. die Behauptung, der Verwalter rechne seit 2004 falsch ab, Basis der Fehlerquelle sei die Jahresabrechnung 2003. Dass ein solcher Streit über die Abrechnungsweise und Kostenverteilung des Verwalters bestand, ergibt sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Begründung der Beschlussanfechtungsklage vom 30.6.2009 betreffend die streitgegenständlichen Wohnungseigentümerbeschlüsse. In dieser wird unter 2. a gerügt, dass der Beschluss der Wohnungseigentümer zur Verwalterneubestellung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Verwalter keine geordneten Jahresabrechnungen liefere und durch sein Fehlverhalten Prozesse provoziere. Danach wird die Neubestellung des Verwalters wegen dessen fehlerhafter Abrechnungsweise als nicht ordnungsgemäß beanstandet.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger mit seiner Stellungnahme vom 23.2.2011 vorgelegten Beschlüssen des OLG München. Die bisher durchgeführten Gerichtsverfahren betreffen zwar andere Wohnungseigentümerbeschlüsse. Da der Kläger aber Wohnungseigentümerbeschlüsse zu den Jahresabrechnungen seit 2003 wegen der behaupteten fehlerhaften Abrechnungsweise des Verwalters beanstandet, war der Keim für weitere diesbezügliche Auseinandersetzungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits gelegt. Für die Annahme eines den Rechtsschutzfall auslösenden (behaupteten) Verstoßes i.S.d. § 4 Abs. 1c ARB 96 (mit den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen identisch) genügt jeder tatsächliche, objektiv feststellbare Vorgang, der den Keim eines solchen Rechtkonfliktes in sich trägt (BGH VersR 2005, 1684 unter 3b).
Bezüglich des Telefongesprächs vom 11.5.2009 wird auf den Beschluss des Senats vom 31.1.2011, Seite 3, letzter Absatz, Bezug genommen. Davon, dass der Kläger bei dem Telefongespräch nur plaudern wollte, ist nicht die Rede. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachbearbeiter der Beklagten bei dem Telefongespräch bereits die Deckungszusage erteilte.
II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des BGH zur Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des BGH nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2767405 |
NJW-Spezial 2011, 642 |