Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW wegen des "Diesel-Skandals", Motor EA189
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die auf den "Diesel-Skandal" gestützte Schadensersatzklage eines Fahrzeugkäufers wegen Verjährung abgewiesen, so steht einer Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung bei der sonstigen Beurteilung solcher Ansprüche zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangt.
2. Der Käufer eines vom "Diesel-Skandal" betroffenen Pkw der Marke VW mit dem Motor EA189 musste bis zum Schluss des Jahres 2015 ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangen.
Normenkette
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019, Az.: 33 O 231/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht Deggendorf hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen bzw. die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Ansprüche - im Umfang der erstgerichtlich angesichts zwischenzeitlichen Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommenen Änderung der Klageanträge - weiter verfolgt.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 (Az.: 33 O 231/19) aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, unter Anrechnung des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke Volkswagen, Typ Sharan, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Höhe von EUR 17.900,00 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 21.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 21.200,00 EUR seit dem 23.04.2015 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 2 genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.789,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.02.2020 (Bl. 336/344 d. A.) und die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der klägerischen Stellungnahme vom 12.02.2020 (Bl. 345/358 d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Hierzu ist noch auszuführen:
1. Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Dass die auch obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen von Käufern von PKW's aus dem VW-Konzern im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Skandal" zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangt, ist vorliegend, wo es lediglich um die Beurteilung der Verjährungseinrede geht, kein einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehender Gesichtspunkt. Wann im einzelnen zu beurteilenden Fall die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt, hängt vom jeweiligen Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Partei ab, der je nach anwaltlicher Vertretung unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Hinzu kommt, wie sich die jeweilige Klagepartei zur Thematik der Kenntniserlangung bzw. fehlender Möglichkeit der Kenntniserlangung stellt. Diese unterschiedlichen Konstellationen bewirken, dass eine schematische Rechtsanwendung in gleich liegenden Fällen ausscheidet, sondern es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
2. Soweit die Klagepartei vorträgt, der Klagepartei werde vorgeworfen, in voller Gewissheit ein Fahrzeug erworben zu haben, das mangelhaft sei und welchem nicht...