Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Skandal
Normenkette
BGB §§ 31, 199 Abs. 1 Nr. 2, §§ 826, 831; ZPO § 97 Abs. 1, § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 27.04.2020; Aktenzeichen 23 O 7/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020, Aktenzeichen 23 O 7/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.650,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020, Aktenzeichen 23 O 7/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht Deggendorf hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen; offen blieb die Frage der Verjährung der Klagansprüche.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klagepartei mit der Berufung, mit der sie ihre Ansprüche - im Umfang der angesichts zwischenzeitlichen Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommenen Änderung der Klageanträge - weiter verfolgt.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:
1. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020, Aktenzeichen 23 O 7/20, aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, unter Anrechnung des Verkaufserlöses aus dem Verkauf des Fahrzeugs Marke Skoda, Typ Yeti, mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ...96 in Höhe von EUR 9.500,00 an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 27.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, gegen Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, zu erstatten,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.077,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 27.000,00 EUR seit dem 25.07.2014 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen,
II. Zur Begründung, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 27.04.2020 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 20.07.2020 (Bl. 349/356 d. A.) Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der klägerischen Stellungnahme vom 28.07.2020 (Bl. 357/372 d. A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass. Hierzu ist noch auszuführen:
1. Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Dass die auch obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen von Käufern von PKW's aus dem VW-Konzern im Zusammenhang mit dem sogenannten "Diesel-Skandal" zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangt, ist vorliegend, wo es lediglich um die Beurteilung der Verjährungseinrede geht, kein einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO entgegenstehender Gesichtspunkt. Wann im einzelnen zu beurteilenden Fall die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt, hängt vom jeweiligen Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Partei ab, der je nach anwaltlicher Vertretung unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Hinzu kommt, wie sich die jeweilige Klagepartei zur Thematik der Kenntniserlangung bzw. fehlender Möglichkeit der Kenntniserlangung stellt. Diese unterschiedlichen Konstellationen bewirken, dass eine schematische Rechtsanwendung in gleich liegenden Fällen ausscheidet, sondern es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt.
2. Das auf Seite 6 des Schriftsatzes auszugsweise zitierte Urteil des OLG Hamm vom 10.09.2019 (13 U 149/18) und die vergleichbar argumentierenden S. 7 genannten Gerichte gehen von einer anderen Sachlage aus, nämlich, ob die ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 geeignet war, die Kausalität der Täuschung für den (damals dann erst erfolgenden) Vertragsschluss in Frage zu stellen; eine vom BGH zwischenzeitlich anders entschiedene Thematik. Die zitierten Entscheidungen des OLG Oldenburg (1 U 131/19, 6 U 286/19) messen der ihrer Ansicht nach weitgehenden Unaufgeklärtheit des Sachverhalts im letzten Quartal 2015 eine entscheidende Bedeutung zu und sprechen insoweit von vagen Hinweisen für doloses Handeln nicht feststehender Verantwortlicher. Insoweit wird verkannt, dass es für die Frage der Zumu...