Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzungen für die Löschung eines Geh- und Fahrtrechts auf einem abgeschriebenen Grundstücksteil.

2. Angaben des Vermessungsamts in Veränderungsnachweisen, dass eine Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) an einem von einer Flächenveränderung betroffenen Grundstück künftig an bestimmten Flurstücken lastet, während andere Teilflächen frei werden, erbringen nicht ohne weiteres für die als frei geworden bezeichnete Fläche den Unrichtigkeitsnachweis (Abgrenzung zu Senat vom 3.9.2014, 34 Wx 90/14, und vom 7.8.2012, 34 Wx 76/12).

 

Normenkette

BGB § 1026; GBO § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Beschluss vom 18.09.2015)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 18.9.2015 wird zurückgewiesen.

II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt 94 (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und 94/11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt 94/8. Das Recht ist nach der Bewilligung vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2a, b. Es ist auszuüben an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt)..., um von dem Anwesen Hs. Nr. 46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu gelangen.

In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.6.1958 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung als Geh- und Fahrtrecht beantragt und bewilligt an den Grundstücken Pl. Nr. 94/4, 93/4 und 92/2.

Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.7.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten Grundstücken unter Bezugnahme auf die "Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958" ein.

Am 23.7.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um folgenden Vermerk:

Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und 94/4 weggefallen und zu Flst. 94 verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. 94 und 94/11;...

Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.7.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich zu dem Geh- und Fahrtrecht festgehalten:

Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10894 m2 (zu 94/3) und 17828 m2 (94 neu) werden nicht betroffen.

An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt 94 sei die Eintragung eines entsprechenden Wegerechts nicht zulässig. Weil dessen Inhalt und Umfang bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der Übersichtlichkeit "praktisch" erscheine.

Mit Beschluss vom 12.2.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. In der Entscheidung wird unter anderem ausgeführt, nach einer persönlichen Rücksprache mit einem Mitarbeiter des örtlichen Vermessungsamts werde festgestellt, dass das Amt aufgrund vorliegender Unterlagen die fehlende Betroffenheit des Flurstücks 94 nicht endgültig ausschließen könne.

Die Beschwerde des Beteiligten wies der Senat mit Beschluss vom 15.5.2015 zurück (Az. 34 Wx 103/15, juris). Zur Begründung ist namentlich angeführt, dass die ursprüngliche Belastung mit dem Geh- und Fahrtrecht nach der Bewilligung vom 12.10.1955/20.6.1958 sämtliche damals selbständigen drei Grundstücke (Flurstücke 94/4, 93/4 und 92/2) nach Maßgabe des vom Beteiligten vorgelegten VN 310/1957, nicht lediglich reale Teile erfasste. Davon zu unterscheiden sei der beschränkte Ausübungsbereich, nämlich "an dem bereits angelegten Gehweg, um von dem ... zu dem ... und in umgekehrter Richtung zu gelangen". Über den zulässigen Ausübungsbereich besage der Vermerk wie schon die ursprüngliche Eintragung selbst nichts. Ob die zu VN 226 getroffene Aussage des Vermessungsamts zur (fehlenden) Betroffenheit von Teilflächen durch das Geh- und Fahrtrecht eine urkundliche Bescheinigung darstelle und als Unrichtigkeitsnachweis hier trotz einer gegenteiligen aktuellen Auskunft eines vermessungsamtlichen Mitarbeiters tauglich erscheine, bedürfe keiner abschließenden Beurteilung, weil der Senat einen Antrag nach § 13 Abs. 1 GBO auf Löschung der Belastung selbst, nämlich der Eintragung in der Zweiten Abteilung unter Nr. 1, als (bisher) nicht gestellt erachte.

Ergänzend wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.7.2015 hat der Antragsteller nun beim Grundbuchamt begehrt, die sich aus VN 226 ergebenden Veränderungen zulasten FlSt 94 im Grundbuch ... in Abteilung II berichtigend einzutragen.

Das...

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