Leitsatz (amtlich)

Zulässigkeit einer unbeschränkten Grundbuchbeschwerde gegen die amtliche Eintragung eines KlarsteIlungsvermerks im Grundbuch (hier: Erfassung eines mit aktueller Flurnummer bezeichneten Grundstücks von einem Geh- und Fahrtrecht nach Verschmelzung und Herausmessung von Grundstücksflächen).

 

Normenkette

BGB § 1026; GBO § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 22, 71; GBV § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Beschluss vom 12.02.2015; Aktenzeichen Kreuzthal Blatt XXX-XX)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 12.2.2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Kosten im grundbuchamtlichen Verfahren nicht zu erheben sind.

II. Der Beschwerdewert beläuft sich auf 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz, nämlich FlSt 94 (Landwirtschaftsfläche, Waldfläche) und 94/11 (Landwirtschaftsfläche), eingetragen im Grundbuch von K. Bl. 464. Die Zweite Abteilung (Nr. 1) enthält ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von FlSt 94/8. Das Recht ist nach der Bewilligung vom 12.10.1955 eingeräumt an den Grundstücken mit den Flurnummern 92 und 92 1/2a, b. Es ist auszuüben

an dem bereits angelegten Gehweg (auf der vorhandenen Fahrt)..., um von dem Anwesen Hs. Nr. 46 1/2 in K. zu dem von den Ehegatten L. erworbenen Trennstück und in umgekehrter Richtung zu gelangen.

In der Urkunde zur Messungsanerkennung und Auflassung vom 20.06.1958 auf der Grundlage des Veränderungsnachweises (VN) 310/1957 ist die Eintragung der Belastung beantragt und bewilligt

an den Grundstücken Pl.Nr. 94/4, 93/4 und 92/2.

Dementsprechend trug das Grundbuchamt am 25.07.1958 das Geh- und Fahrtrecht an den vorbezeichneten Grundstücken unter Bezugnahme auf die "Bewilligung vom 12.10.1955/20.06.1958" ein.

Am 23.07.2014 ergänzte das Grundbuchamt die Eintragung zum betroffenen Geh- und Fahrtrecht um folgenden Vermerk:

Nach Vollzug des VN 205 sind die Flste. 93/4 und damit die restliche frühere 92/2 und 94/4 weggefallen und zu Flst. 94 verschmolzen; das Recht lastet somit an Flst. 94 und 94/11; ...

Gegen die ihm bekannt gemachte Eintragung vom 23.07.2014 wandte sich der Beteiligte und verlangte deren Löschung. Er vertrat die Ansicht, es liege für das Grundstück eine Belastung ohne Bewilligung des Eigentümers vor. Diese stehe im Widerspruch zum VN 226. Dort sei nämlich festgehalten:

Entsprechend der Darstellung in der Kartenbeilage zu VN 310/1957 lastet das Recht künftig an Flst. 92/2. Die Teilflächen von 10.894 m2 (zu 94/3) und 17.828 m2 (94 neu) werden nicht betroffen.

An dem ihm gehörenden Grundstück FlSt 94 sei die Eintragung eines Wegerechts nicht zulässig. Weil Inhalt und Umfang dieses Rechts bereits Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, müsse es bei den früher vorhandenen Eintragungen verbleiben. Veränderungen im Grundbuch könnten ohne Bewilligung nicht akzeptiert werden, auch wenn dies der Rechtspflegerin aus Gründen der Übersichtlichkeit "praktisch" erscheine.

Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Vermerk gebe lediglich den Grundbuchstand nach dem ordnungsgemäß vollzogenen VN 205 wieder und stelle keine weitere Belastung dar. Zur Mitteilung des Vermessungsamts anlässlich des VN 226 seien (Berichtigungs-) Anträge bisher nicht gestellt. Beim Vollzug des VN 226 sei demzufolge diese Mitteilung nicht berücksichtigt worden. Die Bewilligung lasse nicht erkennen, wo genau der Ausübungsbereich des Geh- und Fahrtrechts verlaufe. Bewilligt worden sei die Eintragung an den ursprünglichen drei Flurstücken und sodann auch erfolgt. Der Vermerk stelle dies nach Vollzug sämtlicher folgender Veränderungsnachweise so zutreffend dar.

Im Übrigen sei die Belastung des Rechts nicht das gleiche wie die Ausübung. Auch nach aktueller Auskunft eines Mitarbeiters des Vermessungsamts sei nicht endgültig auszuschließen, dass das Flurstück 94 belastet sei; das Recht habe deshalb zu verbleiben, weil nach § 1026 BGB nicht festgestellt werden könne, dass das bezeichnete Flurstück nicht davon betroffen sei. Das insoweit als Löschungsantrag nach § 1026 BGB auszulegende Gesuch sei daher ebenfalls zurückzuweisen.

Gegen den Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 03.03.2015, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Rechtmittel ist als Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig, soweit es sich gegen die abgelehnte Löschung der richtig- oder klarstellenden Eintragung vom 23.07.2014 richtet. Gemäß § 71 Abs. 2 GBO gesetzlich beschränkt ist das Rechtsmittel nicht (OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 101; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 46 und § 22 Rn. 22). Denn mit der Beschwerde wird geltend gemacht, die Eintragung vom 23.07.2014 verändere gegenüber der Eintragung vom 25.07.1958 den Belastungsgegenstand, indem der Vermerk das dienende Grundstück ohne rechtliche Grundlage erweiternd und insofern falsch beschreibe...

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