Leitsatz (amtlich)
Lastet eine Dienstbarkeit, ohne dass ihr Ausübungsbereich erweitert wurde, aufgrund Pfanderstreckung bei Bestandteilszuschreibung an der Fläche des Gesamtgrundstücks, so kann nach Wegvermessung einer Teilfläche diese nach Maßgabe amtlicher Fortführungsnachweise auf Antrag lastenfrei abgeschrieben werden, wenn sie vom Ausübungsbereich der Dienstbarkeit nicht erfasst ist.
Normenkette
BGB §§ 890, 1026; GBO §§ 22, 29
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 23.07.2015; Aktenzeichen AC-4266-60) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 23.7.2015 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Grundbuch des AG Landshut von Achdorf Bl. 4244, Zweite Abt., lfde. Nr. 1, am Grundstück Flst 90/92 (lfde. Nr. 12 des Bestandsverzeichnisses) zugunsten der xxx eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu löschen.
Gründe
I. Zu notarieller Urkunde vom 26.6.2014 tauschten die Beteiligten zu 1 und 2 Grundbesitz. Hiernach übertrug die Beteiligte zu 2 aus ihrem unbelastet vorgetragenen Grundbesitz FlSt 145/2 (Gebäude- und Freifläche zu 0,1874 ha) eine geometrisch erst noch wegzumessende Teilfläche von ca. 600 m2 an den Beteiligten zu 1, der seinerseits aus seinem Besitz an FlSt 90/80 (Verkehrsfläche zu 0,0343 ha) eine geometrisch erst noch wegzumessende Teilfläche von ca. 120 m2 an die Beteiligte zu 2 übertrug. Der Grundbesitz des Beteiligten zu 1 war - soweit hier erheblich - in Abt. II/1 belastet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Immissionsduldung betr. Bahnanlagen, Bahnbetrieb u.a.) zugunsten eines Eisenbahnunternehmens. Der Tauschvertrag enthält hierzu folgende Regelung:
Die Belastungen in Abteilung II lfd. Nrn. 1 bis ... lasteten ursprünglich an der Fl. Nr. 90/86. Durch Pfanderstreckung im Rahmen der Verschmelzung wurden sie auf die Fl. Nr. 90/80 erstreckt, ohne dass sich der Ausübungsbereich erweitert hat. Hierzu wird unter Bezugnahme auf den Lageplan und die Eintragungsunterlagen zur Verschmelzung festgestellt, dass sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit(en) nicht auf die nachgenannte, von Fl. Nr. 90/80 wegzumessende Teilfläche erstreckt, die lastenfreie Abschreibung der nachgenannten Vertragsfläche wird daher nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses beantragt.
Die Beteiligte zu 3 als Berechtigte wurde zum Löschungsantrag angehört. Zur fraglichen Dienstbarkeit verweigerte sie ihre Zustimmung. Weil die Rechtspflegerin sich nicht in der Lage sah, die Frage der Mitbelastung eindeutig klären zu können, hat sie mit Beschluss vom 23.7.2015 den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die notarielle Beschwerde vom 1.9.2015, die davon ausgeht, dass aus der Chronologie der Grundstücksveränderungen mit den dazu maßgeblichen Fortführungsnachweisen zweifelsfrei die fehlende Betroffenheit des neu gebildeten Grundstücks FlSt 90/92 vom eingetragenen Recht festgestellt werden könne.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Wird das belastete (dienende) Grundstück geteilt, so werden nach § 1026 BGB, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche völlig außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei. Das Grundbuch wird, wenn das Recht mitübertragen wird, unrichtig und ist im Verfahren nach § 894 BGB, § 22 GBO zu berichtigen (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1026 Rn. 2).
2. Nach diesen Grundsätzen ist hier die Berichtigung durchzuführen, weil der Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) durch die amtlichen Vermessungsunterlagen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GBO erbracht ist. Einer Bewilligung der Dienstbarkeitsberechtigten (§ 19 GBO) bedarf es nicht.
a) Ursprünglich war das Grundstück FlSt 90/80 mit 533 m2 unbelastet im Eigentum der Stadt L. stehend vorgetragen. Gemäß FN 1913 (28.7.2011) wurde es in die Flurstücke 90/80 (zu 340 m2), 90/87 (zu 177 m2) und 90/88 (zu 16 m2) zerlegt. Das Flurstück 90/80 (neu) war zum Erwerb durch den Beteiligten zu 1 vorgesehen. Das diesem gehörende und mit der gegenständlichen, im Kaufvertrag vom 20.6.2006 bewilligten (beschränkten persönlichen) Dienstbarkeit belastete Grundstück FlSt 90/60 zu 2279 m2 wurde gemäß desselben Fortführungsnachweises zerlegt in die Flurstücke 90/60 (zu 2276 m2) und 90/86 (zu 3 m2), das letztere sodann dem Grundstück FlSt 90/80 als Bestandteil zugeschrieben (§ 890 Abs. 2 BGB). Gemäß Vermerk in der Zweiten Abteilung lastet die Dienstbarkeit infolge Pfanderstreckung bei Bestandteilszuschreibung an der gesamten Grundstücksfläche (Flurstücke 90/80 und 90/86) ohne Erweiterung des Ausübungsbereichs. Denn nur an einem Grundstücksteil bestehende Belastungen erstrecken sich bei Vereinigung oder Zuschreibung nicht auf die anderen Grundstücksteile (BGH DNotZ 1978, 156; OLG Hamm DNotZ 2003, 355; OLG Karlsruhe Die Justiz 2010, 260; Staudinger/Gursky BGB Bearb....