Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Mitverschulden, Anlageberatungsvertrag, Berufungsverfahren, Bank, Schaden, Hinweisbeschluss, Streitwert, Verfahren, Klage, Voraussetzungen, Stellungnahme, rechtsfehlerhaft, Schriftsatz

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 01.03.2019; Aktenzeichen 29 O 18663/17)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 20.09.2021; Aktenzeichen 8 U 1637/19)

BGH (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen III ZR 38/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2019, Az. 29 O 18663/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieser Beschluss sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Tatsächliche Feststellungen

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2019 Bezug genommen, § 522 II 4 ZPO. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufung nicht ergeben.

Das Landgericht hat die Klage für begründet erachtet, da der Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gemäß § 826 BGB vorsätzlich Schaden zugefügt habe, und hat den Beklagten zur Zahlung von 329.710,64 EUR verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten (Bl. 129/139), mit welcher dieser rügt, dass das Landgericht die Parteien nicht informatorisch gehört habe, und ferner geltend macht, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zu korrigieren sei. Der Kläger sei über die Risiken der getätigten Anlagegeschäfte, insbesondere die Risiken des Optionsgeschäfts, vollständig vom Beklagten aufgeklärt worden, wie sich aus der von diesem unterschriebenen umfassenden Risikoaufklärung (Anl. K 2, dort Ziff. 7) ergebe, so dass das Landgericht auch zu Unrecht eine Kausalität zwischen dem Handeln des Beklagten und dem eingetretenen Schaden bejaht habe. Rechtsfehlerhaft habe das Erstgericht ferner einen hypothetischen Kausalverlauf infolge des von der V-Bank vorgenommenen Zwangsclosing am 27.11.2014 verneint. Den Kläger treffe im Übrigen auch ein Mitverschulden, welches das Landgericht gleichfalls rechtsfehlerhaft verneint habe.

Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte (Bl. 129):

Das Urteil des Landgerichts München I vom 01.03.2019 - Az. 29 O 18663/17 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 08.01.2020 (Bl. 153/161), auf den Bezug genommen wird, wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Hierzu hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2020 (Bl. 162/164) innerhalb offener Frist Stellung genommen.

Ergänzend wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Berufung des Beklagten ist im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen, da sämtliche Voraussetzungen hierfür gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

I. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Es beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffs zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Zur Begründung nimmt der Senat auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts sowie auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 Bezug, in dem er seine leitenden Erwägungen zum Ausdruck gebracht hat. Der hierauf erwidernde Schriftsatz des Beklagten vom 04.02.2020 vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen seine in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen, mit denen sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 ausführlich auseinandergesetzt hat. Es sind daher lediglich noch folgende ergänzende Anmerkungen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten vom 04.02.2020 veranlasst: 1) Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Sachverhalt "keineswegs so unstreitig sei, wie ihn das Gericht darstelle" (Schriftsatz vom 04.02.2020, S. 1), insbesondere ein Telefonat mit dem Kläger im Juli 2014, bei welchem er dem Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts angeboten habe, sich um dessen Vermögensverhältnisse zu kü...

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