Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Aufhebung, Bindungswirkung, Berufungsverfahren, Haftung, Widerspruch, Beweis, Bewertung, Verhandlung, Verfahren, Voraussetzungen, Anlagemodell, Partei, Schriftsatz, abweichende Bewertung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach Aufhebung eines Berufungszurückweisungsbeschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch den Bundesgerichtshof ist eine erneute Berufungszurückweisung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO möglich, wenn eine mündliche Verhandlung weiterhin nicht geboten ist.

2. Zur Bindungswirkung gem. § 314 ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 314, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen III ZR 38/20)

OLG München (Beschluss vom 12.02.2020; Aktenzeichen 8 U 1637/19)

LG München I (Urteil vom 01.03.2019; Aktenzeichen 29 O 18663/17)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.03.2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000,- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2021, Gz. III ZR 38/20, den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 12.08.2021 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung erneut gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erneut im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts zumindest im Ergebnis weiterhin für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 12.08.2021, wonach er die Berufung weiterhin i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält, die früheren Hinweise und Entscheidungen des Senats im ersten Berufungsverfahren sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.2021, Gz. III ZR 38/20. Auch der Schriftsatz vom 07.09.2021 bot keinen Anlass für eine abweichende Bewertung:

a) Einer erneuten Berufungszurückweisung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO stehen keine Hindernisse entgegen. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

(1) Weitere Voraussetzungen stellt § 522 Abs. 2 ZPO nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine wiederholte unverzügliche Beschlusszurückweisung nicht möglich sein soll und nach Aufhebung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof - selbst wenn sie wie hier aus rein formalen Gründen erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind - zwingend eine mündliche Verhandlung über die Berufung stattzufinden hätte.

(2) Der Senat bleibt außerdem dabei, dass sich das Berufungsverfahren weiterhin im § 522-Stadium befindet. Der Bundesgerichtshof hat nur den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2020 aufgehoben, nicht aber den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 08.01.2020, wonach der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

(3) Schließlich kann der Senat angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage (s.u.) ausschließen, dass er nach mündlicher Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Angesichts der Parallelität der Rechtswege bei Urteils- und Beschlusszurückweisung entsteht dem Beklagten daher durch eine Berufungszurückweisung durch Beschluss kein Nachteil.

b) Soweit die Klagepartei nunmehr im Berufungsverfahren erneut neu vorträgt, ist anzumerken, dass die der Klagepartei eingeräumte Frist zur Stellungnahme gem. § 522 II 2 ZPO nicht etwa eine Art "zweite Berufungsbegründung" ermöglicht. Soweit in dem weiteren Schriftsatz im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten sind, sind diese deshalb nicht nur gem. § 531 Abs. 2 ZPO, sondern auch gem. §§ 530, 296 I ZPO zwingend zurückzuweisen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 530 Rnr. 4; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 530 Rnr. 27). Darauf hatte der Senat als nobile officium auch bereits in seinen Allgemeinen Verfahrenshinweisen aus...

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