Leitsatz (amtlich)
Die Pauschalisierung des Stundensatzes in der Betreuervergütung ist jedenfalls, soweit sie sich zu Lasten der nicht mittellosen Betreuten auswirkt, verfassungsgemäß.
Normenkette
VBVG § 5; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 23.06.2006; Aktenzeichen 3 T 96/06) |
AG Bamberg (Aktenzeichen XVII 624/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bamberg vom 23.6.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vergütung auf 1.122 EUR festgesetzt wird.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.381,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für die nicht mittellose Betroffene wurde am 5.12.2005 ein Vereinsbetreuer für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt. Mit Schreiben vom 31.3.2006 beantragte der Verein Vergütung für die vom Vereinsbetreuer im Zeitraum vom 6.12.2005 bis zum 31.3.2006 erbrachte Tätigkeit, die er ausgehend von 31,4 Stunden zu einem Stundensatz von 44 EUR auf insgesamt 1.381,60 EUR bezifferte. Diesem Antrag hat der erstinstanzlich als Verfahrenspfleger für das Vergütungsverfahren bestellte Sohn der Betroffenen widersprochen.
Mit Beschluss vom 30.5.2006 hat das AG - Vormundschaftsgericht - die geltend gemachte Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Betreuten wies das LG mit Beschluss vom 23.6.2006 zurück. Gegen diese am 12.7.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen vom 13.7.2006 mit der Begründung, der Gesetzgeber habe mit der Pauschalierung seinen Spielraum zu Lasten der betreuten Person überschritten.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nur in geringem Umfang begründet.
1. Das LG hat folgendes ausgeführt:
Der mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Betrag entspreche der gesetzlichen Regelung der §§ 4 f. VBVG. Die weitgehende Pauschalierung diene der Verwaltungsvereinfachung und habe zur Folge, dass der Betreuer keinen konkreten Zeitaufwand mehr belegen und das Gericht diesen auch nicht mehr kontrollieren müsse. Dass der Zeitaufwand höher oder niedriger sein könne, liege in der Natur der Pauschalierung. Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Das Ziel der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung liege auch und vor allem im Interesse der Betroffenen. Im Einzelfall eintretende Härten seien nicht derart gravierend, dass dadurch die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde. Eine diese Grenze überschreitende übermäßige Belastung der Betroffenen sei auch vorliegend nicht gegeben.
2. Diese Ausführungen halten im Wesentlichen der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Eine Beschränkung gilt nur hinsichtlich der den von Vorinstanzen für richtig gehaltenen Bemessung des Vergütungszeitraums.
a) Der Betreuer hat zu Unrecht mit seinem Antrag bereits jetzt seine Vergütung vom 6.3.2006 bis 31.3.2006 geltend gemacht. Diese hätte ihm das AG nur für die Zeit vom 6.12.2005 bis 5.3.2006 bewilligen dürfen; deshalb war der Betrag auf 3 Monate × 8,5h/Monat × 44 EUR/h = 1.122 EUR zu reduzieren.
Ein Betreuer, der eine nach §§ 4, 5 VBVG pauschalierte Vergütung erhält, kann diese gemäß § 9 Satz 1 VBVG nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Bei einer nach dem Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung errichteten Betreuung kann der periodische Abrechnungszeitraum nur mit der wirksamen Bestellung des Betreuers beginnen. Hier wurde der Betreuer am 5.12.2005 bestellt. Der Fristbeginn fiel daher gem. § 187 Abs. 1 BGB auf den 6.12.2005, wie vom Betreuer richtig angegeben; der Zeitraum endete nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 5.3.2006. Ab 5.3.2006 konnte für dieses Abrechnungsquartal erstmals ein Vergütungsantrag gestellt werden (vgl. Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., Kap. F Rz. 203; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 9 VBVG Rz. 7; Fröschle, Betreuungsrecht, 2005, Rz. 335 bis 337). Mit Ablauf des ersten Abrechnungsquartals beginnt nach § 9 Satz 1 VBVG ein neues. Zeitabschnitte, die in diesen nächsten Abrechnungszeitraum fallen, können nicht beliebig, sondern erst nach Ablauf von erneut drei Monaten geltend gemacht werden. Der Betreuer ist zwar - solange er sich im Rahmen der von § 2 VBVG vorgegebenen Frist bewegt - nicht gehalten, bereits jeweils nach einem Abrechnungsquartal den entsprechenden Anspruch geltend zu machen. Er kann auch Ansprüche für sechs, neun oder mehr Monate auf einmal abrechnen. Es ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 9 Satz 1 VGVG vereinfachen, nicht zulässig, Teile von Abrechnungszeiträumen - wie hier den 6. bis 31.3.2006 in Rechnung zu stellen (OLG München v. 4.7.2006 - 33 Wx 117/06, OLGReport München 2006, 784 = juris; vgl. auch Fröschle, Betreuungsrecht, 2005, Rz. 335; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., Rz. 1406 f.).
b) Für den Zeitrau...