Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer fondsgebundenen privaten Lebensversicherung nach Ehezeitende
Leitsatz (redaktionell)
1. Treten zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Entscheidung bei einem Anrecht der privaten Rentenversicherung, die in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung besteht, Wertveränderungen ein, können diese nach derzeitiger Rechtslage nicht berücksichtigt werden.
2. Eine offene Tenorierung, die Übertragung des Ausgleichswertes mit einer Ausgleichsquote von 50 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt abzüglich der Kostenquote vorzunehmen, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.
Normenkette
VVG § 176; VersAusglG § 5 Abs. 2; FamFG § 37 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 07.06.2010; Aktenzeichen 1 F 92/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der S. Lebensversicherung a. G. wird der Beschluss des AG Garmisch-Partenkirchen vom 7.6.2010 in Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass Satz 3 lautet wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. Lebensversicherung a. G. mit der Nummer ... 038 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1218,87 EUR bezogen auf den 28.2.2010 übertragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G. zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 7.6.2010 hat das AG Garmisch-Partenkirchen die am 5.5.1995 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 3.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag geschieden.
Unter Ziff. 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es der internen Teilung der für die Antragsgegnerin bei der S. Lebensversicherung a.G. bestehenden Anrechte den mitgeteilten Wert des Ehezeitanteils des Fondsguthabens per 28.2.2010 i.H.v EUR. 2.987,75 zugrunde gelegt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der S. Lebensversicherung a.G.
Sie beantragt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Antrechts der Antragsgegnerin bei der S. Lebensversicherung a.G. Vers. Nr ... 038 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht entsprechend der Ausgleichswertquote von 50 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt, abzgl. der Kostenquote von 1,5 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt (mindestens 50 EUR, höchstens 125 EUR) übertragen.
Sie ist der Auffassung, nur durch diese Tenorierung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wert der ehezeitbezogenen Anrechte auf Grund der Fondsbezogenheit schwanke. Veränderungen nach dem Ehezeitende seien aber gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusGlG zu berücksichtigen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Garmisch-Partenkirchdn ist statthaft, § 58 FamFG und insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt, §§ 59, 61 und 63 FamFG.
III. Bei der S. Lebensversicherung handelt es sich um eine Privatversicherung. Privatversicherungen sind nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte zu bewerten, § 46 VersAusglG. Dies gilt auch für fondsgebundene Lebensversicherungen, Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2009, Rz. 671 ff.; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl. 2010, § 46 VersAusglG, Rz. 6; Bergner, Kommentar zum reformierten Versorgungsausgleich, 2009, § 46, 1.2.
Da der Lebensversicherungsvertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurde, ist § 176 VVG a.F. anzuwenden, dessen Abs. 3 wie folgt lautet:
"Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt."
Diesen Wert gab die Beschwerdeführerin mit EUR 2.637,75 an. Er ist gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Nach Abzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG, die durch die Beschwerdeführerin mit 1,5 %, mindestens aber EUR 100 pro Anteil angegeben wurden, errechnet sich ein Ausgleichswert von EUR 1218,87. Dieser war auf den Antragsgegner zu übertragen.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sich auf Grund der Fondsgebundenheit der Lebensversicherung auch nach Ende der Ehezeit erhebliche Schwankungen ergeben haben und dass diese Veränderungen des Wertes des Ehezeitanteils auf Grund von § 5 Abs. Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich bei der Entscheidung zu berücksichtigen seien.
Eine derartige Berücksichtigung nach derzeitiger Rechtslage kann jedoch nur dadurch erfolgen, dass die Übertragung bezogen auf das Ehezeitende erfolgt, FA-FamR/Gutdeutsch, 7. Kapitel, Rz. 264.
Anders ist eine Berücksichtigung nicht zu erreichen, da eine Auskunft über Werte zeitgenau zum Tag der Entscheidung schon allein wegen § 37 Abs. 2 FamFG nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann.
Eine offene Tenorierung wie von der Beschwerdefü...