Leitsatz (amtlich)
1. Das Aufstellen einer Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer.
2. Zur Auslegung eines Eigentümerbeschlusses, der zur Beseitigung von Parabolantennen verpflichtet, die von außen wahrgenommen werden können, und der zugleich den Verwalter ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
3. Infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH (BGH, Beschl. v. 2.6.2005 - V ZB 32/05, MDR 2005, 1156 = BGHReport 2005, 1090 m. Anm. Jennißen = NJW 2005, 2061) spricht im Einzelfall nichts dagegen, diese durch Eigentümerbeschluss als ermächtigt anzusehen, in Verfahrensstandschaft individuelle Beseitigungsansprüche von Wohnungseigentümern gegen einen Störer gerichtlich durchzusetzen.
4. Stützt das LG seine Beschwerdeentscheidung auf eine in wesentlichen Punkten von der Rechtsauffassung des AG abweichende Begründung, kommt eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Beteiligten in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Antrag oder die Rechtsverteidigung mutwillig oder von vornherein angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage aussichtslos war.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 2 Nr. 5, § 47
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.06.2005; Aktenzeichen 1 T 16145/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 279/04) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG München I vom 16.6.2005 dahin abgeändert, dass die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten die Antragstellerin als Wohnungseigentümergemeinschaft trifft und die Anordnung der Erstattung außergerichtlichen Kosten zugunsten der Antragsgegner im Beschwerderechtszug entfällt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
II. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin ¾ und die Antragsgegner, diese samtverbindlich, ¼ zu tragen. Eine außergerichtliche Kostenerstattung wird für diesen Rechtszug nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.150 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Antragsgegner angehören. Die Wohnung der Antragsgegner ist an die Nebenintervenienten, die türkischer Nationalität sind, vermietet. In der Wohnung ist ein Kabelanschluss vorhanden.
Nach § 4 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) dürfen Schilder, Reklameeinrichtungen oder Antennen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden.
In der Eigentümerversammlung vom 17.3.2003 wurde unter dem Tagesordnungspunkt "Durchsetzung des Anspruches der Gemeinschaft auf Beseitigung der Parabolantennen" bestandskräftig beschlossen, die Eigentümer, bei deren Wohnungen Parabolantennen so aufgestellt sind, dass sie von außen wahrgenommen werden können, zu verpflichten, diese Antennen abzubauen. Sollte nach gehöriger Fristsetzung die Parabolantenne nicht abgebaut werden, wurde die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, den Anspruch "der Gemeinschaft" auf Beseitigung gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen.
Gemäß der Hausordnung in der am 25.3.2004 beschlossenen Fassung (Punkt 3.: Balkone und Terrassen) dürfen auf Balkonen und Terrassen keine Gegenstände wie Parabolantennen, Schränke, Regale aufgestellt werden, die über die Balkonbrüstung hinausragen.
Auf dem Balkon der Antragsgegner im zweiten Obergeschoss war eine Parabolantenne aufgestellt. Durch einen Spalt zwischen Balkoneinfassung und Geländer mit Blumenkasten war sie als solche zu erkennen.
Die Antragstellerin, vertreten durch die Verwalterin, hat beim AG beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die im Bereich ihres Sondereigentums angebrachte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das AG hat mit Beschl. v. 21.7.2004 den Antrag abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Hinblick auf eine weitere Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vom 12.5.2005 haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Das LG ist davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegner die Antragstellerseite bilden. Es hat diesen als Gesamtschuldnern mit Beschl. v. 16.6.2005 die Gerichtskosten beider Rechtszüge auferlegt und sie dazu verpflichtet, den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerseite mit dem Ziel, den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.
II. Das nach § 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 22 Abs. 1, §§ 27, ...