Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verfahrensstandschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft für Individualansprüche ihrer Mitglieder (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 12.12.2005 - 34 Wx 83/05).
2. Sieht das LG in einem Streit um die Beseitigung einer Parabolantenne nach Hauptsacheerledigung davon ab, eine Auslagenerstattung anzuordnen, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen.
3. Absehen von der Anordnung einer Auslagenerstattung im Streit um die Berechtigung zum Anbringen einer Parabolantenne.
Normenkette
WEG §§ 14, 15 Abs. 3, § 47
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 19.07.2005; Aktenzeichen 1 T 17466/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 256/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG München I vom 19.7.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine größere Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Antragsgegner gehört in der Wohnanlage der Antragstellerin das Sondereigentum an der im 9. Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 65, die an ein Ehepaar vermietet ist. Die Ehefrau ist türkischstämmig. Auf dem Balkon der Wohnung hatten die Mieter eine Parabolantenne angebracht. In der Anlage besteht Kabelanschluss. Über eine kostenpflichtige digitale Set-Top-Box können gegen monatliche Anschlussgebühren weitere türkischsprachige Programme empfangen werden.
Nach § 4 Nr. 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) dürfen Schilder, Reklameeinrichtungen oder Antennen nur in der vom Verwalter zu bestimmenden Art und Form angebracht werden. Der Verwalter ist gem. § 14 Nr. 10 GO von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
In der Eigentümerversammlung vom 17.3.2003 beschloss "die Gemeinschaft" bestandskräftig, die Eigentümer, bei deren Wohnungen Parabolantennen so aufgestellt sind, dass sie von außen wahrgenommen werden können, zu verpflichten, diese Antennen abzubauen. Sollte nach gehöriger Fristsetzung die Parabolantenne nicht abgebaut werden, wurde die Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt, den Anspruch "der Gemeinschaft" auf Beseitigung gerichtlich geltend zu machen und hierzu Prozessvollmacht zu erteilen.
Gemäß der Hausordnung in der am 25.3.2004 beschlossenen Fassung (Punkt 03: Balkone und Terrassen) dürfen auf Balkonen und Terrassen keine Gegenstände wie Parabolantennen, Schränke, Regale aufgestellt werden, die über die Balkonbrüstung hinausragen.
Die Antragstellerin, vertreten durch die Verwalterin, hat beim AG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Bereich seines Sondereigentums angebrachte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das AG hat mit Beschl. v. 2.9.2004 den Beseitigungsantrag abgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Am 22.6.2005 wurde die Antenne entfernt, worauf die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das LG ist davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners die Antragstellerseite bilden. Es hat mit Beschl. v. 19.7.2005 die Gerichtskosten beider Rechtszüge dem Antragsgegner auferlegt, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten jedoch für keine der beiden Instanzen angeordnet. Gegen die unterlassene Kostenerstattungsanordnung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II. Die nach § 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 4 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde gegen die erstmalige isolierte Kostenentscheidung des LG hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beschwerdewert nach § 20a Abs. 2 FGG ist erreicht, weil das für die Verfahrensführung anfallende Honorar der Verwalterin, wie diese durch eine gem. § 181 BGB mit der Gemeinschaft abgeschlossene Vereinbarung nachvollziehbar dargelegt hat (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 20a Rz. 12), jedenfalls mehr als 100 EUR beträgt.
1. Das LG hat, soweit erheblich, ausgeführt: Die sofortige Beschwerde wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen. Der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 17.3.2003 enthalte kein grundsätzliches, in die Zukunft wirkendes Verbot von Parabolantennen, sondern ordne nur die Beseitigung bestimmter bereits angebrachter Antennen an. Er sei nicht nichtig und habe die Grundlage für ein Beseitigungsverlangen bilden können. Die Antenne sei ohne weiteres sichtbar gewesen und habe die Fassadengestaltung wesentlich beeinträchtigt. Auch im Übrigen hätte sich aus § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch ergeben. Der ausländische Mieter hätte nämlich auf die vorhandenen anderen Anschlussmöglichkeiten für türkischsprachige Programme verwiesen werden können. Kostengesichtspunkte hätten dabei zurücktreten müssen. Die Mieter hätten durch das eigenmächtige Anbringen der Antenne jedenfalls das aus Art. 14 GG resultie...