Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Betroffene, der in einem Wohnpark eine Wohnung mit Küche gemietet hat, über die laut diesem Vertrag verpflichtend abzunehmenden sog. Grundleistungen wie z.B. Anschluss an ein Notrufsystem, allgemeine Betreuung und allgemein soziale Beratung hinaus aufgrund Vertrages mit dem Träger des Wohnparks auch umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Betreuung bei gleichzeitiger Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung in Anspruch, so ist dies als Heimaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VBVG anzusehen. Es kommt insoweit nicht auf die Einstufung der Einrichtung insgesamt als Heim und ihre Unterstellung unter die Heimaufsicht an. Entscheidend ist im Rahmen des Vergütungsrechts der heimmäßige Aufenthalt des konkret Betroffenen.
Normenkette
BGB §§ 1836, 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 5 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen 44 T 8/06) |
AG Bad Kissingen (Beschluss vom 22.12.2005; Aktenzeichen XVII 48/05) |
Tenor
I. Die Entscheidungen des LG Schweinfurt vom 9.2.2006 und des AG Bad Kissingen vom 22.12.2005 werden aufgehoben.
II. Die Vergütung des Betreuers für die Zeit vom 1.7.2005 bis 11.10.2005 wird auf 682 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für den Betroffenen wurde mit Wirkung vom 11.4.2005 der jetzige berufsmäßige Betreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Mit Beschluss vom 22.12.2005 setzte das AG die Vergütung für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 11.10.2005 antragsgemäß auf 24,2 Stunden zu je 44 EUR, insgesamt 1.064,80 EUR fest. Dabei ging es in Übereinstimmung mit der Auffassung des Betreuers davon aus, dass der vermögende Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hatte. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wies das LG mit Beschluss vom 9.2.2006 zurück. Mit seinem zugelassenen Rechtsmittel verfolgt der Verfahrenspfleger weiter das Ziel, den Stundenansatz des Betreuers nach den Grundsätzen für vermögende Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben, zu bemessen.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Das neue Vergütungsrecht der Betreuer pauschaliere den Zeitaufwand der Betreuung und unterscheide zum einen zwischen vermögenden und nicht vermögenden Betreuten, darüber hinaus danach, ob der Betreute in einem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe oder nicht. Für den letzteren Fall und den vermögenden Betreuten gehe das VBVG jeweils von einem erhöhten Zeitaufwand aus. § 5 Abs. 3 S. 1 VBVG definiere den Heimbegriff zwar in enger Anlehnung an das Heimgesetz und verweise in § 5 Abs. 3 S. 2 VBVG auf § 1 Abs. 2 HeimG, der das sog. Betreute Wohnen vom Heimaufenthalt abgrenze. Allerdings sei bei der Abgrenzung zwischen Betreutem Wohnen und Heimaufenthalt i.S.d. Vergütungsrechts für Betreuer der vom Heimgesetz abweichende Zweck der Regelung zu beachten. Zum Schutz der Heimbewohner und zur Sicherung der Betreuungs- und Pflegequalität seien die entsprechenden Einrichtungen der Heimaufsicht unterstellt. Das neue VBVG dagegen regele die Vergütung des Berufsbetreuers nach einem gesetzlich typisierten Arbeitsaufwand, wobei es davon ausgehe, dass bei einer heimmäßigen Unterbringung des Betreuten der Arbeitsaufwand des Betreuers geringer sei. Anders als beim Heimgesetz komme es daher nicht auf den Status der Einrichtung insgesamt, sondern nur auf die Art der Unterbringung des Betreuten an. Die Frage, in welchem Ausmaß der Betreute in die Einrichtung eingegliedert sei, spiele jedoch auch im Rahmen des VBVG eine entscheidende Rolle. Sei der Betreute in einem Heim eingegliedert, so könne auch von einem geringeren Zeitaufwand für den Betreuer ausgegangen werden, da der Heimbewohner einen nur noch eingeschränkten Entscheidungsspielraum im täglichen Leben habe und aufgrund dessen typischerweise der Betreuungsaufwand geringer sei als bei einem Betreuten, der in einer eigenen Wohnung lebe bzw. in einer Einrichtung, die einer eigenen Wohnung gleichzustellen sei. Der Betroffene sei nicht in diesem Sinne in dem Wohnpark eingegliedert, vielmehr sei sein Aufenthaltsort einer häuslichen Unterbringung mit der damit verbundenen Mehrbelastung für den Betreuer gleichzustellen. Dem Betroffenen werde zwar von dem Betreiber des Wohnparks Wohnraum überlassen, jedoch sei dies nicht an eine tatsächliche Betreuung oder Verpflegung gebunden. Der Betroffene habe lediglich die Möglichkeit, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen, die gesondert in Rechnung gestellt und auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen. Daneben bestehe die Möglichkeit, dass er sich selber in der in seiner Wohnung vorhandenen Küche versorge, die Wäsche selbst wasche oder für die genannten Leistungen den Pflegedienst des Wohnparks oder andere Pflegedienste in Anspruch nehme. Hinsichtlich der hauswirtschaftlichen...